Wann in der Degenia Hausratversicherung ein Einbruchdiebstahl vorliegt, richtet sich nach klaren Voraussetzungen: vom Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel über das Aufbrechen von Behältnissen bis zum Einschleichen, Verbergen oder der Nutzung richtiger, zuvor erbeuteter Schlüssel. Erfahren Sie, welche sechs Fälle abgesichert sind.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Einbruchdiebstahl:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß § 3.4 a) aa) oder 3.4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß § 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Von Einbruchdiebstahl spricht die Degenia, wenn sich jemand mit Gewalt, mit Werkzeugen oder mit einem falschen Schlüssel Zugang zu einem Raum oder Behältnis verschafft. Auch das heimliche Einschleichen und Verbergen, das gewaltsame Festhalten der Beute auf frischer Tat sowie das Eindringen mit zuvor durch Einbruch, Raub oder Diebstahl erlangten richtigen Schlüsseln zählen dazu. Wichtig ist, dass allein das Verschwinden von Sachen noch kein Beweis für den Gebrauch eines falschen Schlüssels ist.
Häufige Fragen
Was gilt als falscher Schlüssel?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.
Reicht es aus, dass Sachen abhandengekommen sind, um den Gebrauch eines falschen Schlüssels zu beweisen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist Einschleichen oder Verbergen im Gebäude abgedeckt?
Ja. Einbruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
Was gilt, wenn ein richtiger Schlüssel durch Diebstahl erlangt wurde?
Dringt der Dieb mit einem durch Diebstahl an sich gebrachten richtigen Schlüssel ein, gilt dies als Einbruchdiebstahl, vorausgesetzt weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber hatte den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018