Wann ein Raub in der Degenia Hausratversicherung im Tarif T18 vorliegt, hängt von klar definierten Voraussetzungen ab – etwa Gewaltanwendung, Drohung mit einer Gewalttat oder Wegnahme bei ausgeschalteter Widerstandskraft. Auch mitversicherte Personen und Grenzen des Versicherungsschutzes werden geregelt.
a) Raub liegt vor, wenn
- aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Gleichgestellte Personen:
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
c) Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Von Raub spricht man hier, wenn jemandem versicherte Sachen unter Gewalt, unter Androhung einer Gewalttat oder in einem Moment weggenommen werden, in dem er sich – etwa durch Ohnmacht oder einen Unfall – nicht wehren kann. Personen, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in der Wohnung sind, werden ihm gleichgestellt. Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden, sind grundsätzlich nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Zählt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt daher nicht als Raub.
Ist Raub auch bei bloßer Drohung versichert?
Ja, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt der Ort, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Was gilt, wenn ich durch Ohnmacht oder Unfall wehrlos bin?
Raub liegt auch dann vor, wenn versicherte Sachen weggenommen werden, weil der körperliche Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und die Widerstandskraft dadurch ausgeschaltet ist.
Sind auch Gäste in der Wohnung geschützt?
Ja. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sind Sachen versichert, die der Täter erst herbeischaffen lässt?
Grundsätzlich nicht. Nicht versichert sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen verübt wurden.