Bei der Degenia Hausratversicherung gilt der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zur Ausbildung oder zum Ableisten von Wehr- oder Zivildienst so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand begründet wird – wichtig für den Versicherungsschutz von Familienangehörigen.
Regelung zum unselbständigen Hausstand:
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person außerhalb der Wohnung auf, gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der § 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Dies gilt für einen Aufenthalt aus folgenden Gründen:
- zur Ausbildung
- um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten, einschließlich:
- des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
- des Bundesfreiwilligendienstes
- des freiwilligen sozialen Jahres oder dergleichen
Was bedeutet das konkret?
Zieht eine im Haushalt lebende Person vorübergehend aus – etwa für eine Ausbildung oder um einen Freiwilligen- bzw. Wehrdienst zu leisten – bleibt sie weiterhin dem Haushalt zugerechnet. Erst wenn diese Person einen eigenen Hausstand gründet, endet diese Zuordnung. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung als vorübergehend?
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zur Ausbildung oder zum Ableisten von Wehr- oder Zivildienst gilt so lange als vorübergehend im Sinne der § 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Für welche Personen gilt diese Regelung?
Sie gilt für den Versicherungsnehmer sowie für eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Welche Dienstformen sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind der Wehr- oder Zivildienst einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres oder dergleichen.
Wann endet der Status als vorübergehender Aufenthalt?
Der Status endet, sobald ein eigener Hausstand begründet wird.