Bei Raub greift in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18 der Außenversicherungsschutz – etwa wenn versicherte Sachen unter Androhung von Gewalt gegen Leib oder Leben herausgegeben werden. Der Schutz gilt auch für Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch nicht für Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden.
Bei Raub (siehe § 3.4) besteht Außenversicherungsschutz gemäß § 7.1 in den folgenden Fällen:
- Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
- Der Raub wird an Personen begangen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird jemandem unter Androhung von Gewalt an Ort und Stelle etwas abgenommen, kann der Außenversicherungsschutz greifen – auch, wenn statt des Versicherungsnehmers eine im selben Haushalt lebende Person betroffen ist. Gegenstände, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeholt werden, sind hingegen nicht mitversichert. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht bei Raub Versicherungsschutz?
Außenversicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen herausgegeben oder weggenommen werden, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Gilt der Schutz auch für Mitbewohner?
Ja. Der Schutz gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sind auch Sachen versichert, die auf Verlangen des Täters herbeigebracht werden?
Nein. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Nach welcher Regelung besteht der Schutz?
Der Außenversicherungsschutz besteht gemäß § 7.1; die Definition von Raub findet sich in § 3.4.