Bei der Degenia Hausratversicherung wird die Entschädigung verzinst, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung gezahlt wird. Die Zinsen laufen ab der Schadenanzeige, betragen mindestens 4 und höchstens 6 Prozent pro Jahr und werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem gemeldeten Schaden die Zahlung länger als einen Monat auf sich warten lässt, gibt es einen Ausgleich in Form von Zinsen. Diese werden ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem der Schaden angezeigt wurde, und gemeinsam mit der Entschädigung ausgezahlt. Der Zinssatz orientiert sich am gesetzlichen Basiszinssatz, bleibt dabei aber innerhalb einer festen Ober- und Untergrenze.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Entschädigung verzinst?
Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Wann werden die Zinsen ausgezahlt?
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann eine weitergehende Zinspflicht bestehen?
Ja. Die genannten Regelungen gelten, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018