Bei der Degenia Hausratversicherung gilt eine Anzeigepflicht, sobald der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird: Versicherungsnehmer und Versicherer müssen den Vertragspartner nach Kenntniserlangung unverzüglich in Textform informieren. Hier erfahren Sie, wer wann und in welcher Form informieren muss.
Anzeigepflicht bei wiederaufgefundenen Sachen:
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine als verloren oder gestohlen gemeldete Sache wieder auf oder wird ihr Verbleib bekannt, soll die jeweils andere Vertragsseite davon erfahren. Wer die Information erhält – ob Versicherungsnehmer oder Versicherer –, gibt sie ohne schuldhaftes Zögern schriftlich oder in einer anderen Textform an den Vertragspartner weiter.
Häufige Fragen
Wann greift die Anzeigepflicht?
Sie greift, wenn der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird.
Wer muss die Anzeige machen?
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer – je nachdem, wer davon Kenntnis erlangt.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform an den Vertragspartner erfolgen.
Wie schnell muss angezeigt werden?
Nach Kenntniserlangung ist unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018