Erhalten Sie nach einer Zahlung der Degenia Hausratversicherung eine abhandengekommene Sache zurück, entscheidet die Höhe der bereits geleisteten Entschädigung über Ihre Rechte und Pflichten – vom Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe über eine Zwei-Wochen-Frist bis hin zum öffentlichen Verkauf mit anteiliger Aufteilung des Erlöses.
Wiedererhalt nach voller Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er die Wahl:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Wiedererhalt nach geringerer Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein gestohlener oder verlorener Gegenstand wieder auf, nachdem die Versicherung bereits gezahlt hat, muss die Situation geregelt werden. Wurde der volle Wert erstattet, dürfen Sie entweder das Geld zurückgeben und die Sache behalten oder die Sache an den Versicherer abgeben – dafür haben Sie zwei Wochen Zeit. Wurde nur ein Teilbetrag gezahlt, können Sie den Gegenstand behalten und die Entschädigung zurückzahlen; entscheiden Sie sich nicht innerhalb der Frist, wird die Sache verkauft und der Versicherer erhält seinen Anteil am Erlös.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Sache zurückbekomme, für die bereits der volle Wert erstattet wurde?
Dann müssen Sie entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht üben Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung aus.
Was geschieht, wenn ich die Frist von zwei Wochen verstreichen lasse?
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die gezahlte Entschädigung geringer war als der Versicherungswert?
Sie können die Sache behalten und müssen dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich dazu nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung bereit, ist die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Wie wird der Verkaufserlös aufgeteilt?
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018