Wird ein verloren gegangenes Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, regelt die Degenia Hausratversicherung, dass der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten hat, als hätte er das Papier zurückerlangt – und wann er die Entschädigung wegen eines Zinsverlusts trotzdem behalten darf.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren:
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein verloren gegangenes Wertpapier durch ein Aufgebotsverfahren für ungültig (kraftlos) erklärt wird, wird der Versicherungsnehmer so behandelt, als hätte er das Wertpapier wieder zurückbekommen – mit denselben Rechten und Pflichten. Nur den Teil der Entschädigung, der einen durch die Verzögerung entstandenen Zinsverlust ausgleicht, darf er behalten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Wertpapier für kraftlos erklärt wird?
Der Versicherungsnehmer hat dann die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Darf ich die Entschädigung in diesem Fall behalten?
Sie können die Entschädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet „kraftlos erklärt“?
Damit ist gemeint, dass ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden ist.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T18.