Bei der Degenia Hausratversicherung darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird – dieses Rücktrittsrecht besteht so lange, wie die Zahlung nicht bewirkt ist, ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer keine Schuld an der Nichtzahlung trifft.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Bleibt der erste beziehungsweise einmalige Beitrag zum vorgesehenen Fälligkeitstermin unbezahlt, kann sich der Versicherer vom Vertrag lösen – und zwar so lange, wie die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Trägt der Versicherungsnehmer jedoch keine Schuld an der ausgebliebenen Zahlung, ist ein solcher Rücktritt nicht möglich. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, und zwar so lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Bis wann besteht das Rücktrittsrecht?
Das Rücktrittsrecht besteht, solange die Zahlung des Beitrags nicht bewirkt ist.
Wann ist der Rücktritt ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für welchen Beitrag gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag, der nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde.