Bei der Hausratversicherung der Degenia wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag innerhalb eines Monats nach Kündigung oder Fristablauf zahlt. Ebenso geregelt sind die rechtzeitige Zahlung per SEPA-Lastschrift, die Folgen einer nicht möglichen Einziehung sowie Teilzahlung und verspätete Zahlung.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung:
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt dies innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 22.3 b)) bleibt unberührt.
§ 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn:
- der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist.
§ 24 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung:
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
§ 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einer Kündigung wegen ausstehender Zahlung den Beitrag rechtzeitig – innerhalb eines Monats – nachzahlt, kann die Kündigung wieder gegenstandslos machen. Bei Zahlung per Lastschrift genügt es, dass am Fälligkeitstag genug Deckung auf dem Konto ist und der Einzug nicht angefochten wird. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn nach der Aufforderung des Versicherers unverzüglich gezahlt wird. Bei Ratenzahlung kann ein Zahlungsverzug dazu führen, dass alle Raten sofort fällig werden.
Häufige Fragen
Kann eine Kündigung durch Nachzahlung des Beitrags rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder – bei Verbindung mit einer Fristbestimmung – innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 22.3 b)) bleibt unberührt.
Wann gilt die Zahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt bei Zahlung in Raten, wenn ich mit einer Rate in Verzug bin?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Was passiert, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe?
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen wurde oder der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten hat, dass nicht eingezogen werden kann, darf der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Zur Übermittlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer erst nach Aufforderung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) verpflichtet.