Bei der Hausratversicherung der Degenia entscheidet der Beendigungsgrund über die Beitragsfrage: Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendes versichertes Interesse führen zu unterschiedlichen Folgen – von zeitanteiliger Erstattung über Beitrag bis zum Wirksamwerden der Erklärung bis hin zu einer angemessenen Geschäftsgebühr.
a) Widerruf der Vertragserklärung:
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten.
Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Rücktritt des Versicherers:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder der einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Fehlendes versichertes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt als unverbindliche Lesehilfe, was mit dem Beitrag passiert, wenn ein Hausratvertrag nicht wie geplant fortbesteht. Widerrufst du fristgerecht, bekommst du in der Regel den Beitrag für die Zeit nach dem Widerruf zurück – unter bestimmten Bedingungen sogar mehr. Tritt der Versicherer zurück oder ficht er den Vertrag an, oder besteht gar kein versichertes Interesse, kann ihm je nach Fall der Beitrag bis zum Wirksamwerden oder eine angemessene Geschäftsgebühr zustehen.
Häufige Fragen
Wie viel Beitrag erhalte ich bei einem Widerruf zurück?
Bei fristgerechtem Widerruf erstattet der Versicherer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Belehrung und deine Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Was passiert, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist?
Dann hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hast.
Was steht dem Versicherer bei einem Rücktritt zu?
Bei Rücktritt wegen nicht angezeigter Gefahrumstände steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahltem ersten oder einmaligen Beitrag steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Nein, du bist nicht zur Beitragszahlung verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht oder bei einem künftigen Unternehmen bzw. Interesse nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird der Vertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.