Bei einem Schaden in der Hausratversicherung der Degenia müssen Versicherungsnehmer den Schaden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren und dessen Weisungen befolgen. Diebstähle sind der Polizei anzuzeigen, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen.
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 26.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt, sollten Sie zuerst versuchen, ihn so gering wie möglich zu halten. Melden Sie den Schaden dem Versicherer so schnell wie möglich, holen Sie sich dessen Hinweise ein und setzen Sie diese um. Bei Diebstahl oder anderen Straftaten gehört auch die Polizei informiert. Lassen Sie den Schaden möglichst unverändert, bis er freigegeben wurde, und dokumentieren Sie ihn, falls Sie doch etwas verändern müssen. Diese Pflichten gelten auch für einen Dritten, der Anspruch auf die Leistung hat, soweit ihm das möglich ist.
Häufige Fragen
Was muss ich zuerst tun, wenn ein Schaden eintritt?
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
Muss ich einen Diebstahl der Polizei melden?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zudem ist dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Darf ich die beschädigten Sachen nach dem Schaden verändern?
Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
Was gilt für abhanden gekommene Wertpapiere oder Sparbücher?
Für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte sind zu wahren. Insbesondere sind abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Gelten diese Pflichten auch für Dritte?
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 26.2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018