Bei der Degenia Hausratversicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist. Erfahren Sie, wie die Versicherer als Gesamtschuldner haften, warum die Entschädigung nie höher als der tatsächliche Schaden ausfällt und wann ein in Bereicherungsabsicht geschlossener Vertrag nichtig wird.
a) Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor:
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und zusätzlich einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Die Versicherungssummen übersteigen zusammen den Versicherungswert.
- Die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden.
b) Haftung als Gesamtschuldner und Ermäßigung des Anspruchs:
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen ist insgesamt nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Mehrfachversicherung in Bereicherungsabsicht:
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern absichern und die Summen zusammen den Wert übersteigen, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Alle beteiligten Versicherer haften gemeinsam, doch Sie erhalten in Summe nie mehr, als Ihr tatsächlicher Schaden beträgt. Wurde eine solche Doppelversicherung absichtlich abgeschlossen, um sich unrechtmäßig zu bereichern, ist der Vertrag ungültig.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder die Summe der Entschädigungen aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt.
Kann ich bei mehreren Versicherungen mehr als meinen Schaden erhalten?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Wie wirkt sich eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag aus?
Erlangt der Versicherungsnehmer oder Versicherte aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Was passiert bei einer Mehrfachversicherung in Bereicherungsabsicht?
Hat der Versicherungsnehmer die Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018