Bei einem Schaden ersetzt die Degenia Hausratversicherung die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens – auch erfolglose, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Erfahren Sie, welche Obergrenze gilt, wann der Aufwendungsersatz gekürzt werden darf und dass der erforderliche Betrag auf Verlangen vorgeschossen wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt Folgendes für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens:
- a) Versicherte Aufwendungen: Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- b) Unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall: Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- c) Kürzung des Aufwendungsersatzes: Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 31.1 a) und b) entsprechend kürzen.
- d) Obergrenze: Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- e) Vorschuss: Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß § 31.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie bei einem Schaden – oder einem unmittelbar drohenden Schaden – Maßnahmen ergreifen, um Schlimmeres zu verhindern, übernimmt die Degenia die dafür entstandenen Kosten. Das gilt auch dann, wenn Ihr Einsatz letztlich erfolglos bleibt, sofern Sie ihn nach den Umständen für sinnvoll halten durften oder der Versicherer ihn angewiesen hat. Handelt es sich um einen erst drohenden Schaden, wird im Nachhinein geprüft, ob Ihre Maßnahmen angemessen und erfolgreich waren. Auf Wunsch kann der Versicherer den nötigen Betrag auch im Voraus bereitstellen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen ersetzt?
Ja. Versichert sind Aufwendungen auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers macht.
Gilt der Ersatz auch für einen erst drohenden Schaden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 31.1 a) und b) entsprechend kürzen.
Muss ich die Kosten zunächst selbst tragen?
Nein. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß § 31.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018