In der Hausratversicherung der Degenia liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass ein Schaden, eine Schadenvergrößerung oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Nur unerhebliche Erhöhungen und als mitversichert geltende Veränderungen zählen nicht dazu.
Begriff der Gefahrerhöhung im Tarif T18:
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Eine Gefahrerhöhung nach dem ersten Punkt liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Nach Vertragsabschluss können sich Umstände ändern, die das Risiko für einen Schaden erhöhen. Erhöht sich das Risiko dadurch spürbar, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Anknüpfungspunkt sind vor allem die Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Verändert sich das Risiko dagegen nur geringfügig oder gilt die Veränderung als von vornherein mitversichert, handelt es sich nicht um eine Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Wann kann insbesondere eine Gefahrerhöhung vorliegen?
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Gefahrerhöhung berücksichtigt?
Maßgeblich ist die Veränderung der tatsächlich vorhandenen Umstände nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.