Bei einer Gefahrerhöhung räumt die Degenia Hausratversicherung dem Versicherer mehrere Rechte ein: Er kann fristlos oder mit Monatsfrist kündigen, einen höheren Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent, darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen.
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 27.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 27.2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko erhöht oder eine damit verbundene Pflicht verletzt wird, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten: Er kann den Vertrag – je nach Schwere des Verschuldens – sofort oder mit Monatsfrist beenden. Alternativ kann er den Vertrag anpassen, indem er einen höheren Beitrag verlangt oder die erhöhte Gefahr nicht mehr absichert. Fällt die Beitragserhöhung deutlich aus oder wird die erhöhte Gefahr ausgeschlossen, erhält im Gegenzug auch der Versicherungsnehmer ein eigenes Kündigungsrecht. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 27.2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Welche Alternative hat der Versicherer statt einer Kündigung?
Statt zu kündigen kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann kann der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018