Wer bei der Degenia Hausratversicherung seinen Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen hat und diese Niederlassung später verlegt, sollte wissen, dass in diesem Fall die Bestimmungen nach § 35.2 entsprechend Anwendung finden – hier erfahren Sie kompakt, worauf es dabei ankommt.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 35.2 entsprechend Anwendung.
§ 36 Agentenvollmacht
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Vertrag ursprünglich unter der Adresse des Gewerbebetriebs geschlossen wurde und dieser Betrieb später an einen anderen Ort verlegt wird, greifen für diesen Fall dieselben Regelungen, die auch bei § 35.2 gelten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht den Blick in die maßgeblichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 35.2 entsprechend Anwendung.
Für welche Verträge ist diese Regelung relevant?
Sie betrifft Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat.
Welche Bestimmungen kommen bei der Verlegung zur Anwendung?
Es kommen die Bestimmungen nach § 35.2 entsprechend zur Anwendung.
Gilt diese Regelung auch, wenn die Versicherung nicht unter der Gewerbeanschrift abgeschlossen wurde?
Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Verträge, die unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurden. Weitere Fälle hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.