Verletzt man in der Hausratversicherung der Degenia die vorvertragliche Anzeigepflicht, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Sie reichen von einer Vertragsänderung über Rücktritt und Leistungsfreiheit bis zu Kündigung und Anfechtung. Erfahren Sie, welche Rechte dem Versicherer zustehen, wann sie ausgeschlossen sind und welche Fristen und Grenzen gelten.
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn durch die Vertragsänderung:
- sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöht oder
- der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt.
In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer weist nach, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (19.2 a)), zum Rücktritt (19.2 b)) und zur Kündigung (19.2 c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Werden beim Vertragsabschluss wichtige Umstände nicht angezeigt, richten sich die möglichen Folgen danach, wie stark das Verschulden ist. Die Bandbreite reicht von einer nachträglichen Anpassung der Vertragsbedingungen über Rücktritt und Kündigung bis hin zur Anfechtung. Je nach Situation kann der Versicherer von der Leistung frei werden – und in bestimmten Fällen hat auch der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt habe?
Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen, werden diese Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei unverschuldeter Pflichtverletzung gelten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode.
Wann kann ich als Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen?
Erhöht sich der Beitrag durch eine Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn die Anzeigepflicht nach § 19.1 verletzt wurde – außer, sie wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen zustande gekommen wäre.
Bleibt der Versicherer nach einem Rücktritt zur Leistung verpflichtet?
Tritt der Versicherer nach dem Versicherungsfall zurück, ist er grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Er bleibt es nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der verschwiegene Umstand weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung besteht keine Leistungspflicht.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt davon unberührt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018