Wer in der Hausratversicherung der Degenia die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die Kündigung des Vertrags und eine ganz oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers – erfahren Sie, in welchem Fall diese Leistungsfreiheit ausnahmsweise nicht eintritt.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 29.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat das folgende Konsequenzen:
- Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt.
- Der Versicherer kann auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Meldet der Versicherungsnehmer eine anzeigepflichtige Tatsache absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht, kann der Versicherer den Vertrag beenden und die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Wusste der Versicherer allerdings schon vor dem Schadenfall von der anderen Versicherung, bleibt er trotzdem zur Leistung verpflichtet. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht?
Der Versicherer ist zur Kündigung berechtigt und kann außerdem ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Bleibt die Leistungspflicht in jedem Fall entfallen?
Nein. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Auf welche Anzeigepflicht bezieht sich diese Regelung?
Auf die Anzeigepflicht gemäß § 29.1.
Kann der Versicherer nur teilweise leistungsfrei werden?
Ja, der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018