In der Degenia Hausratversicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer Gefahrerhöhung unter klaren Voraussetzungen – etwa wenn er sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausübt oder der frühere Zustand wiederhergestellt ist.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 27.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko erhöht (Gefahrerhöhung), darf der Versicherer grundsätzlich reagieren – etwa durch Kündigung oder Anpassung des Vertrags. Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nicht unbegrenzt: Sie entfallen, wenn der Versicherer sie nicht innerhalb der genannten Frist nach Kenntnis nutzt oder wenn wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers bei einer Gefahrerhöhung?
Die Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 27.3 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Welche Frist gilt für die Ausübung der Rechte?
Ein Monat ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Wann beginnt die Monatsfrist?
Die Frist beginnt ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Was passiert, wenn der frühere Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.