In der Hausratversicherung der Degenia können Versicherungsnehmer eine bestehende Mehrfachversicherung wieder beseitigen: Wer die Doppelversicherung beim Abschluss nicht kannte, kann den späteren Vertrag aufheben lassen oder die Versicherungssumme mit entsprechender Beitragsanpassung herabsetzen – auch dann, wenn die Mehrfachversicherung durch einen gesunkenen Versicherungswert entstanden ist.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt für die Beseitigung der Mehrfachversicherung folgendes:
a) Abschluss ohne Kenntnis von der Mehrfachversicherung:
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Mehrfachversicherung durch gesunkenen Versicherungswert:
Die Regelungen nach § 29.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung
Was bedeutet das konkret?
Wenn derselbe Hausrat versehentlich mehrfach versichert ist, muss man diesen doppelten Schutz nicht behalten. Wer die Doppelversicherung beim Abschluss nicht kannte, kann den späteren Vertrag aufheben lassen oder die Versicherungssumme absenken – der Beitrag wird dann entsprechend angepasst. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Wert des versicherten Hausrats später gesunken ist. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was kann ich verlangen, wenn ich die Mehrfachversicherung nicht kannte?
Sie können verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Ab wann wird die Aufhebung oder Herabsetzung wirksam?
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gilt die Regelung auch, wenn der Versicherungswert nachträglich gesunken ist?
Ja. Die Regelungen nach § 29.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Was gilt, wenn die Verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wurden?
Wurden die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.