Bei der Hausratversicherung der Degenia entscheidet bei einer Versicherung für fremde Rechnung nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern häufig auch die Kenntnis der versicherten Person. Erfahren Sie, wann das Wissen des Versicherten mitzählt, wann es auf ihn nicht ankommt und welche Rolle die Repräsentantenstellung dabei spielt.
Kenntnis und Verhalten bei der Versicherung für fremde Rechnung:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann es auf die Kenntnis des Versicherten nicht ankommt:
- wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist, oder
- wenn ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 31 Aufwendungsersatz
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Person eine Versicherung nicht für sich selbst, sondern für jemand anderen abschließt (Versicherung für fremde Rechnung), spielt es eine Rolle, was diese versicherte Person weiß und wie sie sich verhält. In manchen Situationen wird ihr Wissen mitberücksichtigt, in anderen nicht – etwa wenn der Vertrag ohne ihr Wissen zustande kam. Umgekehrt zählt ihr Wissen dann, wenn der Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen und der Versicherer darüber nicht informiert wurde.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung?
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.