In der Degenia Hausratversicherung entscheidet das Verschulden über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Entschädigungsanspruch, während bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden darf. Auch die Bedeutung eines rechtskräftigen Strafurteils wegen Vorsatzes wird erklärt.
a) Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, wie sich das eigene Verschulden auf die Leistung auswirkt. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt dabei als Nachweis für die vorsätzliche Herbeiführung. Bei grober Fahrlässigkeit wird nicht vollständig gestrichen, sondern die Leistung kann je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein rechtskräftiges Strafurteil?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung komplett gestrichen?
Nein. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018