Bei der Degenia Hausratversicherung verliert seinen Anspruch, wer im Schadenfall arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht. Wird der Betrug durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt die Täuschung als bewiesen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall bewusst falsche Angaben macht, um eine höhere oder überhaupt eine Entschädigung zu erhalten, riskiert den vollständigen Verlust seines Anspruchs. Steht ein solcher Betrug oder Betrugsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil fest, muss der Versicherer die Täuschung nicht mehr gesondert nachweisen – sie gilt dann bereits als bewiesen.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung im Schadenfall?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Gilt das auch schon beim Versuch einer Täuschung?
Ja. Bereits der Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen, führt dazu, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei ist.
Wann gilt die Täuschung als bewiesen?
Wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt ist, gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Welche Angaben sind entscheidend?
Maßgeblich sind Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.