In der Hausratversicherung der Degenia endet der Vertrag, wenn das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn wegfällt – etwa bei dauerhafter Haushaltsauflösung durch Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung, Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder beim Tod des Versicherungsnehmers. Ein bloßer Wohnungswechsel beendet den Schutz dagegen nicht.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt für den Wegfall des versicherten Interesses Folgendes:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
- bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
b) Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
c) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
§ 22 Folgebeitrag
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die Hausratversicherung endet, sobald es den versicherten Hausrat nicht mehr gibt – zum Beispiel, wenn der Haushalt endgültig aufgelöst wird, weil der Versicherungsnehmer dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung zieht oder eine Zweit- beziehungsweise Ferienwohnung aufgegeben wird. Der Vertrag endet, wenn der Versicherer davon erfährt. Ein reiner Umzug beendet die Versicherung dagegen nicht. Verstirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz noch eine begrenzte Zeit weiter, sofern ein Erbe die Wohnung nicht wie zuvor nutzt.
Häufige Fragen
Wann endet der Vertrag beim Wegfall des versicherten Interesses?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Was gilt als Wegfall des versicherten Interesses?
Als Wegfall gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Beendet ein Wohnungswechsel die Versicherung?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod – es sei denn, bis dahin nutzt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.