Bei der Degenia Hausratversicherung im Tarif T18 richtet sich der Beitrag nach der tatsächlichen Dauer des Versicherungsschutzes: Endet das Versicherungsverhältnis vorzeitig oder fällt das versicherte Interesse weg, steht dem Versicherer nur der auf den jeweiligen Schutzzeitraum entfallende Beitragsanteil zu.
a) Beendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode:
Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird an die tatsächliche Dauer des Versicherungsschutzes angepasst. Endet der Vertrag vorzeitig, zahlen Sie nur für den Zeitraum, in dem tatsächlich Schutz bestand. Entfällt der Grund für die Versicherung, orientiert sich der Beitrag an dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon erfährt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Muss ich den vollen Beitrag zahlen, auch wenn der Schutz nur zeitweise bestand?
Nein. Dem Versicherer steht nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum des tatsächlich bestandenen Versicherungsschutzes entspricht.
Welcher Zeitpunkt ist beim Wegfall des Interesses maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt hat.