Nach einer Gefahrerhöhung kann die Degenia Hausratversicherung leistungsfrei sein oder ihre Leistung kürzen – je nachdem, ob der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Erfahren Sie, wann der Schutz trotzdem bestehen bleibt und was bei Überversicherung gilt.
a) Eintritt des Versicherungsfalls nach einer Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 27.2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Gefahrerhöhung nach § 27.2 b) und 27.2 c):
Nach einer Gefahrerhöhung nach § 27.2 b) und 27.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 27.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
§ 28 Überversicherung
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 29 Mehrere Versicherer
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko nach Vertragsschluss erhöht (Gefahrerhöhung), kann das Folgen für den Versicherungsschutz haben. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten absichtlich, muss der Versicherer im Schadenfall unter Umständen gar nicht leisten. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Gefahrerhöhung den Schaden gar nicht mitverursacht hat – bleibt der Schutz jedoch erhalten. Bei einer Überversicherung, also wenn die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert deutlich übersteigt, können beide Seiten eine Herabsetzung verlangen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Gefahrerhöhung vorsätzlich verschweige?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 27.2 a) vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers ohne Kündigung abgelaufen ist, oder wenn der Versicherer statt der Kündigung einen erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet Überversicherung?
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich übersteigt. In diesem Fall können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Was passiert bei einer betrügerischen Überversicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.