Bei einem ersatzpflichtigen Schaden übernimmt die Hausratversicherung der Degenia bis zur vereinbarten Höhe die gebotenen Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Erfahren Sie, wann Kosten für Sachverständige oder einen Beistand erstattet werden und wann der Versicherer den Kostenersatz kürzen darf.
a) Kostenersatz für Ermittlung und Feststellung des Schadens:
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Kürzung des Kostenersatzes:
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 31.2 a) entsprechend kürzen.
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen
Was bedeutet das konkret?
Entsteht ein Schaden, für den die Hausratversicherung aufkommt, übernimmt der Versicherer auch die Kosten, die nötig sind, um diesen Schaden zu ermitteln und festzustellen – allerdings nur bis zur vereinbarten Höhe und nur, wenn die Kosten angemessen waren. Beauftragen Sie selbst einen Sachverständigen oder einen Beistand, werden diese Kosten nur dann übernommen, wenn Sie dazu vertraglich verpflichtet waren oder der Versicherer Sie darum gebeten hat. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz im gleichen Maß reduzieren.
Häufige Fragen
Werden die Kosten für die Ermittlung des Schadens erstattet?
Ja. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Sachverständigen?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Kann der Versicherer den Kostenersatz kürzen?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach § 31.2 a) entsprechend kürzen.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten ersetzt?
Die Kosten werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt. Die konkrete Höhe hängt vom jeweiligen Tarif bzw. Bedingungswerk ab.