Bei der Degenia Hausratversicherung im Tarif T18 stehen Ihnen für Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler mehrere Gerichtsstände offen: neben denen der Zivilprozessordnung auch das Gericht an Ihrem Wohnsitz und – bei betrieblichen Versicherungen – am Sitz des Gewerbebetriebes.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 Folgendes für Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler:
Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung:
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. In Ermangelung eines solchen ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Betriebliche Versicherung:
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen, stehen Ihnen mehrere Gerichte zur Auswahl. Zusätzlich zu den allgemeinen Gerichtsständen können Sie in der Regel auch das Gericht an Ihrem Wohnort wählen. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kommt auch das Gericht am Standort des Betriebs infrage.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler klagen?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist bei einer betrieblichen Versicherung zuständig?
Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Gelten die allgemeinen Gerichtsstände weiterhin?
Ja, die genannten Zuständigkeiten gelten zusätzlich zu den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung.