In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz:
(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: a) Im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) das Ereignis, das dem verfolgten Anspruch zugrunde liegt (sogenannte Folgeereignistheorie) (Beispiel: Sie kaufen sich einen PKW. Durch fehlerhafte Bremsen verursachen Sie einen Unfall und wollen den Ihnen entstandenen Schaden nun beim Händler bzw. Hersteller geltend machen.); b) Im Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i), im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 j) und im Opfer-Rechtsschutz gemäß § 2 l) der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat (Handlung) begangen wurde oder begangen worden sein soll, was nach dem amtlichen Vorwurf der zuständigen Ermittlungsbehörde zu bestimmen ist (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Rechtsschutzfall ist der 1. Februar.); c) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) das Ereignis, das eine Änderung der Rechtslage für Sie oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; d) In allen anderen Rechtsschutz-Leistungsarten der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherung eingetreten ist. Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit haben Sie keinen Versicherungsschutz in folgenden Leistungsarten: • Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c), • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 2 e), • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) nach § 2 f), • Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g). Ausnahmen: In folgenden Leistungsarten haben Sie ohne eine Wartezeit in den ersten drei Monaten Versicherungsschutz: • Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), • Straf-Rechtsschutz nach § 2 i), • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k), • Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l). Weitere Ausnahmen sind: • Bei Streitigkeiten aus einem Kauf- oder Leasingvertrag über ein fabrikneues Kraftfahrzeug. • Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Steuer-Rechtsschutz, im Sozial-Rechtsschutz oder im Verwaltungs-Rechtsschutz, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit steht.
(2) Wenn sich ein einzelner Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt oder mehrere Rechtsschutzfälle vorliegen, dann gilt das Folgende: • Dauerverstoß Wenn sich Ihr Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt (sogenannter Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. [Ein Dauerverstoß ist ein sich über einen Zeitraum erstreckender einheitlicher Rechtsverstoß.] Wenn der Dauerverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums begonnen hat, erhalten Sie Rechtsschutz. Wenn der Dauerverstoß jedoch vor dem versicherten Zeitraum begonnen hat, haben Sie keinen Anspruch auf Rechtsschutz. (Beispiele: Sie werfen Ihrem Vermieter einen Fehler in der Abrechnung über Ihre Nebenkostenvorauszahlungen vor, die mehrere Jahre in Folge vorlag. Mit diesem Abrechnungsfehler soll er begonnen haben, als Sie noch nicht rechtsschutzversichert waren. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen über Monate Ihren Lohn nicht aus. Der erste Lohnausfall stellt den Rechtsschutzfall dar.) • Mehrere Rechtsschutzfälle Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Rechtsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. (Beispiel: Sie haben in der Vergangenheit mehrfach gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Aufgrund der wiederholten Verstöße entzieht die Verwaltungsbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis. Möchten Sie gegen den Fahrerlaubnisentzug vorgehen, ist der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße entscheidend.)
(3) In folgenden Fällen haben Sie ebenso keinen Rechtsschutz: a) der Rechtsschutzfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes und nach Ablauf der Wartezeit. Diesem ging jedoch voraus, dass Sie oder die mitversicherte Person oder ein Dritter vor Versicherungsbeginn aa) einen Antrag auf Leistung bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis); bb) einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf Berufsunfähigkeits-Rente oder Unfall-Invaliditätsleistung); cc) ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Rechtsschutzfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt (Beispiel: Sie haben einem Freund ein Darlehen gewährt. Sie kündigen den Darlehensvertrag und fordern Ihren Freund zur Rückzahlung auf. Ihr Freund zahlt nicht.); dd) durch Ihr Verhalten die Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten veranlasst haben, wobei die Kündigung nicht ohne Ihr Verhalten oder dem Verhalten der mitversicherten Person gedacht werden kann (Beispiel: verhaltensbedingte Kündigung im Arbeits-Rechtsschutz.). b) Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Umstände für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Steuern oder Gebühren) vor Versicherungsbeginn liegen.
Was gilt beim Wechsel einer Versicherung?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: a) Im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) das Ereignis, das dem verfolgten Anspruch zugrunde liegt (sogenannte Folgeereignistheorie) (Beispiel: Sie kaufen sich einen PKW. Durch fehlerhafte Bremsen verursachen Sie einen Unfall und wollen den Ihnen entstandenen Schaden nun beim Händler bzw. Hersteller geltend machen.); b) Im Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i), im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 j) und im Opfer-Rechtsschutz gemäß § 2 l) der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat (Handlung) begangen wurde oder begangen worden sein soll, was nach dem amtlichen Vorwurf der zuständigen Ermittlungsbehörde zu bestimmen ist (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Rechtsschutzfall ist der 1. Februar.); c) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) das Ereignis, das eine Änderung der Rechtslage für Sie oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; d) In allen anderen Rechtsschutz-Leistungsarten der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherung eingetreten ist. Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit haben Sie keinen Versicherungsschutz in folgenden Leistungsarten: • Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c), • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 2 e), • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) nach § 2 f), • Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g). Ausnahmen: In folgenden Leistungsarten haben Sie ohne eine Wartezeit in den ersten drei Monaten Versicherungsschutz: • Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), • Straf-Rechtsschutz nach § 2 i), • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k), • Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l). Weitere Ausnahmen sind: • Bei Streitigkeiten aus einem Kauf- oder Leasingvertrag über ein fabrikneues Kraftfahrzeug. • Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Steuer-Rechtsschutz, im Sozial-Rechtsschutz oder im Verwaltungs-Rechtsschutz, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit steht.
(2) Wenn sich ein einzelner Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt oder mehrere Rechtsschutzfälle vorliegen, dann gilt das Folgende: • Dauerverstoß Wenn sich Ihr Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt (sogenannter Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. [Ein Dauerverstoß ist ein sich über einen Zeitraum erstreckender einheitlicher Rechtsverstoß.] Wenn der Dauerverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums begonnen hat, erhalten Sie Rechtsschutz. Wenn der Dauerverstoß jedoch vor dem versicherten Zeitraum begonnen hat, haben Sie keinen Anspruch auf Rechtsschutz. (Beispiele: Sie werfen Ihrem Vermieter einen Fehler in der Abrechnung über Ihre Nebenkostenvorauszahlungen vor, die mehrere Jahre in Folge vorlag. Mit diesem Abrechnungsfehler soll er begonnen haben, als Sie noch nicht rechtsschutzversichert waren. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen über Monate Ihren Lohn nicht aus. Der erste Lohnausfall stellt den Rechtsschutzfall dar.) • Mehrere Rechtsschutzfälle Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Rechtsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. (Beispiel: Sie haben in der Vergangenheit mehrfach gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Aufgrund der wiederholten Verstöße entzieht die Verwaltungsbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis. Möchten Sie gegen den Fahrerlaubnisentzug vorgehen, ist der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße entscheidend.)
(3) In folgenden Fällen haben Sie ebenso keinen Rechtsschutz: a) der Rechtsschutzfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes und nach Ablauf der Wartezeit. Diesem ging jedoch voraus, dass Sie oder die mitversicherte Person oder ein Dritter vor Versicherungsbeginn aa) einen Antrag auf Leistung bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis); bb) einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf Berufsunfähigkeits-Rente oder Unfall-Invaliditätsleistung); cc) ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Rechtsschutzfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt (Beispiel: Sie haben einem Freund ein Darlehen gewährt. Sie kündigen den Darlehensvertrag und fordern Ihren Freund zur Rückzahlung auf. Ihr Freund zahlt nicht.); dd) durch Ihr Verhalten die Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten veranlasst haben, wobei die Kündigung nicht ohne Ihr Verhalten oder dem Verhalten der mitversicherten Person gedacht werden kann (Beispiel: verhaltensbedingte Kündigung im Arbeits-Rechtsschutz.). b) Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Umstände für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Steuern oder Gebühren) vor Versicherungsbeginn liegen.
Was gilt beim Wechsel einer Versicherung?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025