In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht.:
(1) Klagen gegen uns als Versicherungsunternehmen Sollten Sie mit unserer Leistung nicht zufrieden sein, können Sie in diesem Fall eine Klage gegen uns an folgenden Orten einreichen: • am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes [eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.]. • Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(2) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer Sollten wir Sie verklagen wollen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes [eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.]. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(3) Klage gegen Sie als Versicherungsnehmer, wenn Ihr Wohnort unbekannt ist Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, reichen wir die Klage am Sitz unseres Versicherungsunternehmens ein.
(4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
- Formen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Klagen gegen uns als Versicherungsunternehmen Sollten Sie mit unserer Leistung nicht zufrieden sein, können Sie in diesem Fall eine Klage gegen uns an folgenden Orten einreichen: • am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes [eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.]. • Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(2) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer Sollten wir Sie verklagen wollen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes [eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.]. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(3) Klage gegen Sie als Versicherungsnehmer, wenn Ihr Wohnort unbekannt ist Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, reichen wir die Klage am Sitz unseres Versicherungsunternehmens ein.
(4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
- Formen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025