In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz • für den beruflichen Bereich als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb, • für den privaten Bereich und • für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b), b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
d) Ihre in Ihrem Haushalt lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und die Ihres versicherten Lebenspartners, e) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb tätigen, dort oder in räumlicher Nähe wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, f) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in räumlicher Nähe wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, g) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, h) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis g) genannten Personen in den Eigenschaften bezüglich der in Abs. 6 genannten Kraftfahrzeuge zu Lande und Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft als Eigentümer, Halter, Erwerber und Leasingnehmer, wenn und soweit diese bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind, außerdem als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande und Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers, außerdem alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge, i) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis g) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande und Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Zudem besteht Versicherungsschutz für diesen Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter), j) die von Ihnen in Ihrem land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Von der Weide Ihres landwirtschaftlichen Betriebs wurde Vieh gestohlen. Die Polizei kann die Täter ermitteln, aber das Vieh wurde bereits weiterverkauft. Sie verlangen Schadenersatz. Bei einem Verkehrsunfall ist am Fahrzeug des Altenteilers ein hoher Sachschaden entstanden. Der Sachschaden muss nun eingeklagt werden.) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Sie haben Ihrem landwirtschaftlichen Gehilfen gekündigt und dieser erhebt Klage. Ihre Ehefrau ist Angestellte und wird von ihrem Arbeitgeber abgemahnt. Sie hält den Vorwurf für ungerechtfertigt.) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- und / oder forstwirtschaftlich selbstgenutzte Nutzflächen, § 2 c), Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie für eigene, zu land- und / oder forstwirtschaftlichen Zwecken verpachtete Nutzflächen (Beispiele: Ihr Verpächter kündigt ohne Grund den Pachtvertrag über mehrere Grundstücke. Ihr Nachbar geht gegen Sie aufgrund von Emissionen vor.) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für von Dritten für Ihre Fahrzeuge abgeschlossene Versicherungsverträge, mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie für die vorübergehende Vermietung von max. zehn Betten im Inland, wenn jeder einzelne Mietvertrag nicht über eine längere Dauer als ein Jahr abgeschlossen wird und die einzelne Vermietung nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Vermietung in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Gebäude erfolgt. (Beispiel: Die Melkmaschinen wurden nur mangelhaft repariert und sind nicht einsatzfähig. Dagegen möchten Sie sich zur Wehr setzen.) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: Das Finanzamt hat bestimmte Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt. Ihr Einspruch bleibt erfolglos.) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) § 2 f), (Beispiele: Gegen Sie werden als Arbeitgeber Ansprüche wegen Erstattung von Beiträgen zu Kranken- und Rentenversicherung geltend gemacht. Es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht. Dem pflegebedürftigen Altenteiler wird ein dringend benötigtes Pflegebett von der Krankenversicherung verweigert. Der Widerspruch wird abgelehnt. Es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht.) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiel: Ihnen wird verboten, die gleichen Flächen wie bisher zu düngen. Der Widerspruch wird abgewiesen. Es kommt zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Ihre Ehefrau ist verbeamtete Lehrerin. Gegen sie wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie einen Schüler geschlagen haben soll.) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiel: Sie überqueren mit Ihrem Mähdrescher eine Straße. Dabei ereignet sich ein schwerer Verkehrsunfall. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung.) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: Bei einer Überprüfung wird festgestellt, dass Düngemittel im Stall nicht ordnungsgemäß gelagert wurden und einige Rinder keine Ohrmarke tragen. Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes und der gleichzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung soll Einspruch eingelegt werden.) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l), (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess) • Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 27 Abs. 4).
(4) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre selbständige Tätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Kunde verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.) b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(5) Ergänzend zu § 2 k) (Beratungs-Rechtsschutz in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten) übernehmen wir für die anwaltliche Tätigkeit, die über eine Beratung hinausgeht, entweder a) die gesetzliche Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro oder b) bei außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation die Vergütung des Mediators bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– Euro. Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, tragen wir die Kosten anteilig im Zahlenverhältnis der versicherten zu den nicht versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Mediator nicht Rechtsanwalt ist.
(6) Welche Fahrzeuge haben Sie versichert? Versicherte Fahrzeuge sind • Personenkraft- oder Kombiwagen, • Krafträder, • land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge und • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie • Anhänger. Versicherte Eigenschaften bezüglich bestimmter Fahrzeuge ergeben sich aus Abs. 2 h) und i).
(7) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(8) Abweichend von § 6 besteht für Sie Rechtsschutz für außerhalb des Geltungsbereichs nach § 6 Abs. 1 eintretende Rechtsschutzfälle und dort notwendige rechtliche Interessenvertretung ohne zeitliche Begrenzung. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach § 6 Abs. 1 tragen wir die Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu dem vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag gilt auch für Rechtsschutzfälle, die durch Sie über das Internet im eigenen Namen und Interesse abgeschlossene Rechtsgeschäfte entstanden sind und die notwendige Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen innerhalb dieser Gebiete.
(9) Sie können den Versicherungsschutz um den Verwaltungs-Rechtsschutz für Ihren beruflichen Bereich innerhalb Ihres land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs erweitern.
(10) Sie können den Versicherungsschutz teilweise abweichend von § 3 Abs. 3 e) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren für Ihren beruflichen Bereich innerhalb Ihres land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs erweitern.
(11) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den beruflichen Bereich innerhalb des land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs und den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(12) Sie können den Versicherungsschutz um den Verpächter-Rechtsschutz für zu land- und / oder forstwirtschaftlichem Betriebszweck verpachteten Betrieben oder Betriebsteilen, die sich in Ihrem Eigentum befinden, erweitern.
(13) Endet der Versicherungsvertrag durch Ihre Berufsaufgabe oder Ihren Tod, wird Ihnen bzw. Ihren Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Eigenschaft steht.
(14) Geben Sie Ihren land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf, wandelt sich der Versicherungsvertrag in Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 26 um, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als sechs Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(15) Rechtsschutz bei Solaranlagen / thermischen Solaranlagen / Photovoltaikanlagen / Stromerzeugung aus Biomasse / Windenergieanlagen Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit • dem Erwerb, • der Installation und • dem Betrieb folgender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stehen • Solaranlage, • thermische Solaranlage, • Photovoltaikanlage, • Anlage zur Stromerzeugung aus Biomasse bis zu einer maximalen Leistung von 600 KW – für Anlagen mit mehr als 600 KW besteht kein Versicherungsschutz – oder • Windenergieanlage (sofern es sich nicht um Repowering-Anlagen oder Offshore-Anlagen handelt). Voraussetzung ist: • Die Anlage befindet sich im Eigentum von Ihnen oder einer mitversicherten Person und der Eigentumserwerb ist nicht nur vorübergehend bezweckt. • Die Anlage ist als Aufdachanlage auf einem Gebäude angebracht bzw. steht auf einem Grundstück, das im Volleigentum von Ihnen oder einer mitversicherten Person steht. Die Anlage kann mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sein. Im Zusammenhang mit der gewerblichen Stromeinspeisung besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten zum Beispiel mit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt oder dem Energieunternehmen. (Beispiel: Streit mit dem Finanzamt wegen der Umsatzsteuer.) Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten nach § 2 a), d), e), g) bb), i) bb) und j) bb). Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,– Euro je Rechtsschutzfall. Die Regelung über den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Solaranlagen gilt nicht für • thermische Solarkraftwerke und • photochemische Solaranlagen.
(16) Sie können den Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieben gegen Mehrbeitrag erweitern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie haben Versicherungsschutz • für den beruflichen Bereich als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb, • für den privaten Bereich und • für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b), b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
d) Ihre in Ihrem Haushalt lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und die Ihres versicherten Lebenspartners, e) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb tätigen, dort oder in räumlicher Nähe wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, f) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in räumlicher Nähe wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, g) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen, h) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis g) genannten Personen in den Eigenschaften bezüglich der in Abs. 6 genannten Kraftfahrzeuge zu Lande und Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft als Eigentümer, Halter, Erwerber und Leasingnehmer, wenn und soweit diese bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind, außerdem als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande und Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers, außerdem alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge, i) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis g) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande und Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Zudem besteht Versicherungsschutz für diesen Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter), j) die von Ihnen in Ihrem land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Von der Weide Ihres landwirtschaftlichen Betriebs wurde Vieh gestohlen. Die Polizei kann die Täter ermitteln, aber das Vieh wurde bereits weiterverkauft. Sie verlangen Schadenersatz. Bei einem Verkehrsunfall ist am Fahrzeug des Altenteilers ein hoher Sachschaden entstanden. Der Sachschaden muss nun eingeklagt werden.) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Sie haben Ihrem landwirtschaftlichen Gehilfen gekündigt und dieser erhebt Klage. Ihre Ehefrau ist Angestellte und wird von ihrem Arbeitgeber abgemahnt. Sie hält den Vorwurf für ungerechtfertigt.) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- und / oder forstwirtschaftlich selbstgenutzte Nutzflächen, § 2 c), Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie für eigene, zu land- und / oder forstwirtschaftlichen Zwecken verpachtete Nutzflächen (Beispiele: Ihr Verpächter kündigt ohne Grund den Pachtvertrag über mehrere Grundstücke. Ihr Nachbar geht gegen Sie aufgrund von Emissionen vor.) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für von Dritten für Ihre Fahrzeuge abgeschlossene Versicherungsverträge, mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie für die vorübergehende Vermietung von max. zehn Betten im Inland, wenn jeder einzelne Mietvertrag nicht über eine längere Dauer als ein Jahr abgeschlossen wird und die einzelne Vermietung nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Vermietung in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Gebäude erfolgt. (Beispiel: Die Melkmaschinen wurden nur mangelhaft repariert und sind nicht einsatzfähig. Dagegen möchten Sie sich zur Wehr setzen.) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: Das Finanzamt hat bestimmte Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt. Ihr Einspruch bleibt erfolglos.) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) § 2 f), (Beispiele: Gegen Sie werden als Arbeitgeber Ansprüche wegen Erstattung von Beiträgen zu Kranken- und Rentenversicherung geltend gemacht. Es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht. Dem pflegebedürftigen Altenteiler wird ein dringend benötigtes Pflegebett von der Krankenversicherung verweigert. Der Widerspruch wird abgelehnt. Es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht.) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiel: Ihnen wird verboten, die gleichen Flächen wie bisher zu düngen. Der Widerspruch wird abgewiesen. Es kommt zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Ihre Ehefrau ist verbeamtete Lehrerin. Gegen sie wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie einen Schüler geschlagen haben soll.) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiel: Sie überqueren mit Ihrem Mähdrescher eine Straße. Dabei ereignet sich ein schwerer Verkehrsunfall. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung.) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: Bei einer Überprüfung wird festgestellt, dass Düngemittel im Stall nicht ordnungsgemäß gelagert wurden und einige Rinder keine Ohrmarke tragen. Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes und der gleichzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung soll Einspruch eingelegt werden.) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l), (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess) • Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 27 Abs. 4).
(4) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre selbständige Tätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Kunde verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.) b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(5) Ergänzend zu § 2 k) (Beratungs-Rechtsschutz in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten) übernehmen wir für die anwaltliche Tätigkeit, die über eine Beratung hinausgeht, entweder a) die gesetzliche Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro oder b) bei außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation die Vergütung des Mediators bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– Euro. Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, tragen wir die Kosten anteilig im Zahlenverhältnis der versicherten zu den nicht versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Mediator nicht Rechtsanwalt ist.
(6) Welche Fahrzeuge haben Sie versichert? Versicherte Fahrzeuge sind • Personenkraft- oder Kombiwagen, • Krafträder, • land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge und • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie • Anhänger. Versicherte Eigenschaften bezüglich bestimmter Fahrzeuge ergeben sich aus Abs. 2 h) und i).
(7) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(8) Abweichend von § 6 besteht für Sie Rechtsschutz für außerhalb des Geltungsbereichs nach § 6 Abs. 1 eintretende Rechtsschutzfälle und dort notwendige rechtliche Interessenvertretung ohne zeitliche Begrenzung. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach § 6 Abs. 1 tragen wir die Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu dem vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag gilt auch für Rechtsschutzfälle, die durch Sie über das Internet im eigenen Namen und Interesse abgeschlossene Rechtsgeschäfte entstanden sind und die notwendige Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen innerhalb dieser Gebiete.
(9) Sie können den Versicherungsschutz um den Verwaltungs-Rechtsschutz für Ihren beruflichen Bereich innerhalb Ihres land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs erweitern.
(10) Sie können den Versicherungsschutz teilweise abweichend von § 3 Abs. 3 e) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren für Ihren beruflichen Bereich innerhalb Ihres land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs erweitern.
(11) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den beruflichen Bereich innerhalb des land- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebs und den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(12) Sie können den Versicherungsschutz um den Verpächter-Rechtsschutz für zu land- und / oder forstwirtschaftlichem Betriebszweck verpachteten Betrieben oder Betriebsteilen, die sich in Ihrem Eigentum befinden, erweitern.
(13) Endet der Versicherungsvertrag durch Ihre Berufsaufgabe oder Ihren Tod, wird Ihnen bzw. Ihren Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Eigenschaft steht.
(14) Geben Sie Ihren land- und / oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf, wandelt sich der Versicherungsvertrag in Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 26 um, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als sechs Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(15) Rechtsschutz bei Solaranlagen / thermischen Solaranlagen / Photovoltaikanlagen / Stromerzeugung aus Biomasse / Windenergieanlagen Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit • dem Erwerb, • der Installation und • dem Betrieb folgender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stehen • Solaranlage, • thermische Solaranlage, • Photovoltaikanlage, • Anlage zur Stromerzeugung aus Biomasse bis zu einer maximalen Leistung von 600 KW – für Anlagen mit mehr als 600 KW besteht kein Versicherungsschutz – oder • Windenergieanlage (sofern es sich nicht um Repowering-Anlagen oder Offshore-Anlagen handelt). Voraussetzung ist: • Die Anlage befindet sich im Eigentum von Ihnen oder einer mitversicherten Person und der Eigentumserwerb ist nicht nur vorübergehend bezweckt. • Die Anlage ist als Aufdachanlage auf einem Gebäude angebracht bzw. steht auf einem Grundstück, das im Volleigentum von Ihnen oder einer mitversicherten Person steht. Die Anlage kann mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sein. Im Zusammenhang mit der gewerblichen Stromeinspeisung besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten zum Beispiel mit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt oder dem Energieunternehmen. (Beispiel: Streit mit dem Finanzamt wegen der Umsatzsteuer.) Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten nach § 2 a), d), e), g) bb), i) bb) und j) bb). Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,– Euro je Rechtsschutzfall. Die Regelung über den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Solaranlagen gilt nicht für • thermische Solarkraftwerke und • photochemische Solaranlagen.
(16) Sie können den Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieben gegen Mehrbeitrag erweitern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025