In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls / Erfüllung von Obliegenheiten:
Als Obliegenheit werden sämtliche Verhaltensregeln bezeichnet, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch [„unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich]. b) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten. Sie müssen den gesamten Lebenssachverhalt schildern, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Das schließt alle Tatsachen und Behauptungen mit ein, die Ihre Rechtsposition stützen oder die Rechtsposition Ihres Gegners angreifen. Nur so können wir beurteilen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und wann er eingetreten ist. • unsere Fragen zum Rechtsschutzfall vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, • alle Beweismittel angeben und • auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(3) Ihre vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Obliegenheiten von Ihnen einzuhalten, soweit es für Sie zumutbar ist: a) Kostenauslösende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen. (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) b) Folgende Punkte müssen Sie im Austausch mit dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt beachten: • Sie müssen den Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (Beispiele: Einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrags) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. • Soweit wir Ihnen andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt haben, müssen Sie den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. • Sie müssen den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt auffordern, Sie darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. • Sie müssen den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort Ihnen gegenüber in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) zu dokumentieren. • Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es Ihnen, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen.
(4) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(5) Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt frei auswählen. Wir vergüten diesen jedoch nur nach den in § 5 Abs. 1 a) und b) festgelegten Gebühren. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, a) wenn Sie dies verlangen oder b) wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
(6) Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(7) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts folgendes tun: a) Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • ihm die Beweismittel angeben, • ihm die möglichen Auskünfte erteilen, • ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen und b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(8) Wenn Sie eine der in den Abs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Rechtsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]. Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, • für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(9) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) abtreten. [„Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.]. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(10) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch mit Entstehung auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von Dritten nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]. Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Als Obliegenheit werden sämtliche Verhaltensregeln bezeichnet, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch [„unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich]. b) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten. Sie müssen den gesamten Lebenssachverhalt schildern, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Das schließt alle Tatsachen und Behauptungen mit ein, die Ihre Rechtsposition stützen oder die Rechtsposition Ihres Gegners angreifen. Nur so können wir beurteilen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und wann er eingetreten ist. • unsere Fragen zum Rechtsschutzfall vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, • alle Beweismittel angeben und • auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(3) Ihre vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Obliegenheiten von Ihnen einzuhalten, soweit es für Sie zumutbar ist: a) Kostenauslösende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen. (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) b) Folgende Punkte müssen Sie im Austausch mit dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt beachten: • Sie müssen den Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (Beispiele: Einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrags) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. • Soweit wir Ihnen andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt haben, müssen Sie den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. • Sie müssen den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt auffordern, Sie darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. • Sie müssen den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort Ihnen gegenüber in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) zu dokumentieren. • Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es Ihnen, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen.
(4) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(5) Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt frei auswählen. Wir vergüten diesen jedoch nur nach den in § 5 Abs. 1 a) und b) festgelegten Gebühren. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, a) wenn Sie dies verlangen oder b) wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
(6) Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
(7) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts folgendes tun: a) Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • ihm die Beweismittel angeben, • ihm die möglichen Auskünfte erteilen, • ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen und b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(8) Wenn Sie eine der in den Abs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Rechtsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]. Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, • für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(9) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) abtreten. [„Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.]. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(10) Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch mit Entstehung auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von Dritten nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]. Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025