In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Fahrer-Rechtsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr eines fremden • Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie • Anhängers. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese • Ihnen weder gehören noch • auf Sie zugelassen sind noch • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. (Dies ist zum Beispiel bei Mietwagen oder Car-Sharing der Fall.) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Verkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen § 2 f) aa) und cc), • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), • Straf-Rechtsschutz § 2 i) aa), • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) aa), • Opfer-Rechtsschutz § 2 l).
(3) Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zu Lande auf sich zulassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Kraftfahrzeugs zu Lande ist eingeschlossen.
(4) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Sie müssen bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Sie müssen berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, Sie haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(5) Haben Sie länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Sofern Sie das Fehlen dieser Fahrerlaubnis uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist anzeigen, so endet der Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Sechsmonatsfrist. Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis erst später an, endet der Versicherungsvertrag erst mit dem Zugang Ihres Schreibens bei uns.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr eines fremden • Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie • Anhängers. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese • Ihnen weder gehören noch • auf Sie zugelassen sind noch • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. (Dies ist zum Beispiel bei Mietwagen oder Car-Sharing der Fall.) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Verkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen § 2 f) aa) und cc), • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), • Straf-Rechtsschutz § 2 i) aa), • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) aa), • Opfer-Rechtsschutz § 2 l).
(3) Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zu Lande auf sich zulassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Kraftfahrzeugs zu Lande ist eingeschlossen.
(4) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Sie müssen bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Sie müssen berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, Sie haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(5) Haben Sie länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Sofern Sie das Fehlen dieser Fahrerlaubnis uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist anzeigen, so endet der Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Sechsmonatsfrist. Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis erst später an, endet der Versicherungsvertrag erst mit dem Zugang Ihres Schreibens bei uns.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025