In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Vereins-Rechtsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz, für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter. Mitversichert sind die von Ihnen als Verein beschäftigten Personen und die Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Ersatzsachschaden/ Reparaturkosten bei Beschädigung von Vereinseigentum) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung Arbeitnehmer, Lohn- und Urlaubsforderung, Zeugniserteilung, Mutter-/ Jugendschutz, Weihnachtsgeld) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiel: Streit mit Finanzamt vor Gericht wegen bestimmter Steuervergünstigungen) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb), (Beispiel: Streit vor Gericht wegen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), • Straf-Rechtsschutz § 2 i) bb), (Beispiele: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Personenschaden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) bb), (Beispiel: Vorwurf Verstoß gegen Jugendschutzgesetz) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l), • Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 24 a Abs. 3. (Beispiele: Gerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten)
(3) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre Vereinstätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Vereinstätigkeit verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Mitglied verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.) b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(4) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst keine Streitigkeiten nach § 2 b) oder § 2 e) mit Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportlern. Als Lizenzsportler zählen keine Sportler, die eine nach dem SGB IV geringfügige Beschäftigung mit dem Verein eingehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025