In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit oder • eine sonstige selbständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Beispiele: Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie in Deutschland zugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet oder geleast sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Kraftfahrzeuge und Anhänger versichert.
(2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, b) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Ausnahme: Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, sind die volljährigen Kinder nicht versichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter und • Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: im Privatbereich: Unfall, Hundebiss, Eigentumsverletzung; im Verkehrsbereich: Unfall mit Auto oder Fahrrad) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung, Abmahnung, Streit um Urlaubsgeld) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: im Privatbereich: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping; im Verkehrsbereich: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: im Privatbereich: Finanzamt wegen laufender Anliegerabgabe; im Verkehrsbereich: Festsetzung der Kfz-Steuer) • Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 f), (Beispiele: Übernahme Behandlungskosten, Rentenhöhe, Pflegestufen-Eingruppierung) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiele: im Privatbereich: Schulnote wegen Versetzung, Ablehnung Kita-Platz; im Verkehrsbereich: Entziehung der Fahrerlaubnis, Auflage Fahrtenbuch) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Disziplinarverfahren bei Beamten oder Soldaten wegen Vorwurf dienstlicher Verfehlung) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiele: im Privatbereich: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verletzung der Streupflicht; im Verkehrsbereich: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Unfall) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: im Privatbereich: Bußgeld nach Nichtbefolgung einer Hundeanleinungspflicht, Lärmbelästigung; im Verkehrsbereich: Bußgeld mit Punkte-Eintrag ins FAER wegen Handy am Steuer) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess)
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(6) Sie haben ohne besondere Vereinbarung keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft.
(7) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(8) Unter zwei Bedingungen können Sie von uns eine Umwandlung in einen Versicherungsschutz nach § 25 (Privat- und Berufs-Rechtsschutz) und damit eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages verlangen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Kraftfahrzeug zu Lande und kein Anhänger auf Ihren Namen, den Namen Ihres mitversicherten Lebenspartners oder der mitversicherten minderjährigen Kinder zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren oder deren Namen versehen. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten minderjährigen Kinder keine Fahrerlaubnis mehr haben. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit oder • eine sonstige selbständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Beispiele: Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie in Deutschland zugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet oder geleast sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Kraftfahrzeuge und Anhänger versichert.
(2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, b) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Ausnahme: Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, sind die volljährigen Kinder nicht versichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter und • Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: im Privatbereich: Unfall, Hundebiss, Eigentumsverletzung; im Verkehrsbereich: Unfall mit Auto oder Fahrrad) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung, Abmahnung, Streit um Urlaubsgeld) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: im Privatbereich: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping; im Verkehrsbereich: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: im Privatbereich: Finanzamt wegen laufender Anliegerabgabe; im Verkehrsbereich: Festsetzung der Kfz-Steuer) • Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 f), (Beispiele: Übernahme Behandlungskosten, Rentenhöhe, Pflegestufen-Eingruppierung) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiele: im Privatbereich: Schulnote wegen Versetzung, Ablehnung Kita-Platz; im Verkehrsbereich: Entziehung der Fahrerlaubnis, Auflage Fahrtenbuch) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Disziplinarverfahren bei Beamten oder Soldaten wegen Vorwurf dienstlicher Verfehlung) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiele: im Privatbereich: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verletzung der Streupflicht; im Verkehrsbereich: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Unfall) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: im Privatbereich: Bußgeld nach Nichtbefolgung einer Hundeanleinungspflicht, Lärmbelästigung; im Verkehrsbereich: Bußgeld mit Punkte-Eintrag ins FAER wegen Handy am Steuer) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess)
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(6) Sie haben ohne besondere Vereinbarung keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft.
(7) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(8) Unter zwei Bedingungen können Sie von uns eine Umwandlung in einen Versicherungsschutz nach § 25 (Privat- und Berufs-Rechtsschutz) und damit eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages verlangen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Kraftfahrzeug zu Lande und kein Anhänger auf Ihren Namen, den Namen Ihres mitversicherten Lebenspartners oder der mitversicherten minderjährigen Kinder zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren oder deren Namen versehen. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten minderjährigen Kinder keine Fahrerlaubnis mehr haben. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025