In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie in Deutschland zugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet oder geleast sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Kraftfahrzeuge sowie Anhänger. Ferner sind Sie als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Kraftfahrzeuge und Anhänger versichert. Versicherungsschutz haben Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Sie den Versicherungsschutz auf ein oder mehrere gleichartige Kraftfahrzeuge zu Lande, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug-Rechtsschutz) beschränken. Diese Fahrzeuge müssen im Versicherungsschein benannt werden. Dann haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge sowie für Anhänger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob • das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist oder • das Fahrzeug auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist. Sie können den Versicherungsschutz auch zugunsten weiterer Personen als Eigentümer oder Halter vereinbaren, wenn auf diese bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer in Deutschland Kraftfahrzeuge zu Lande mit einem amtlichen Kennzeichen oder Kraftfahrzeuge zu Lande mit einem Versicherungskennzeichen sowie Anhängern zugelassen sind. Zu diesen Personen zählen: a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners sowie c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Ausnahme: Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, sind die volljährigen Kinder nicht versichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter und • Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiel: Unfall mit Auto oder Fahrrad) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiel: Festsetzung der Kfz-Steuer) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen § 2 f) aa) und cc), • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), (Beispiele: Entziehung der Fahrerlaubnis, Auflage Fahrtenbuch) • Straf-Rechtsschutz § 2 i) aa), (Beispiel: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Unfall) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) aa), (Beispiel: Wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiel: Weil Sie ein Schmerzensgeldberechtigter sind und als Nebenkläger in dem Strafverfahren gegen den Verursacher auftreten möchten.)
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Dies gilt auch, wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie oder soweit vereinbart auf den in Abs. 3 genannten Personenkreis in Deutschland zugelassen oder nicht auf seinen / ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für Sie und soweit vereinbart für den in Abs. 3 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr zum Beispiel als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(8) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(9) Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon können Sie von uns verlangen, dass wir Ihren Beitrag senken (gemäß § 11 Abs. 2).
(10) Wird ein nach Abs. 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, haben Sie Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Rechtsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder beabsichtigten Fahrzeugkauf. (Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kraftfahrzeug, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.) Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Rechtsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie in Deutschland zugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet oder geleast sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Kraftfahrzeuge sowie Anhänger. Ferner sind Sie als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Kraftfahrzeuge und Anhänger versichert. Versicherungsschutz haben Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Sie den Versicherungsschutz auf ein oder mehrere gleichartige Kraftfahrzeuge zu Lande, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug-Rechtsschutz) beschränken. Diese Fahrzeuge müssen im Versicherungsschein benannt werden. Dann haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge sowie für Anhänger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob • das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist oder • das Fahrzeug auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist. Sie können den Versicherungsschutz auch zugunsten weiterer Personen als Eigentümer oder Halter vereinbaren, wenn auf diese bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer in Deutschland Kraftfahrzeuge zu Lande mit einem amtlichen Kennzeichen oder Kraftfahrzeuge zu Lande mit einem Versicherungskennzeichen sowie Anhängern zugelassen sind. Zu diesen Personen zählen: a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners sowie c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Ausnahme: Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, sind die volljährigen Kinder nicht versichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter und • Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiel: Unfall mit Auto oder Fahrrad) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiel: Festsetzung der Kfz-Steuer) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen § 2 f) aa) und cc), • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), (Beispiele: Entziehung der Fahrerlaubnis, Auflage Fahrtenbuch) • Straf-Rechtsschutz § 2 i) aa), (Beispiel: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Unfall) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) aa), (Beispiel: Wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiel: Weil Sie ein Schmerzensgeldberechtigter sind und als Nebenkläger in dem Strafverfahren gegen den Verursacher auftreten möchten.)
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Dies gilt auch, wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie oder soweit vereinbart auf den in Abs. 3 genannten Personenkreis in Deutschland zugelassen oder nicht auf seinen / ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für Sie und soweit vereinbart für den in Abs. 3 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr zum Beispiel als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(8) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(9) Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon können Sie von uns verlangen, dass wir Ihren Beitrag senken (gemäß § 11 Abs. 2).
(10) Wird ein nach Abs. 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, haben Sie Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Rechtsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder beabsichtigten Fahrzeugkauf. (Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kraftfahrzeug, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.) Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Rechtsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war für • den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025