In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige:
(1) Versicherungsschutz besteht a) für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit; b) für Sie als natürliche Person oder eine im Versicherungsschein genannte natürliche Person • im privaten Bereich und • für die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Person i. S. d. § 3 Abs. 4 b), b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als • berechtigte Fahrer und • berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf • die versicherte Firma, • die in Abs. 1 b) genannte Person, • deren mitversicherten Lebenspartner oder • deren minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 b) und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter). e) die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Ersatzsachschaden/ Reparaturkosten bei Beschädigung von Firmeneigentum, Ersatzvermögensschaden Verdienstausfall) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung Arbeitnehmer, Lohn- und Urlaubsforderung, Zeugniserteilung, Mutter-/ Jugendschutz, Weihnachtsgeld) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte § 2 c), Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Beispiele: Fristlose Kündigung Miet-/ Pachtvertrag, Streit wegen Schimmel in Büroräumen, falsche Nebenkostenabrechnung, Pachterhöhung, Nachbarstreit wegen Ruhestörung oder Lärmbelästigung, Streit wegen wiederkehrender Grundsteuerabgabe, Straßenreinigungsgebühren) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten § 2 d), und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (Beispiele: im Privatbereich: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping; im Verkehrsbereich: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: Streit mit Finanzamt vor Gericht wegen falscher Festsetzung der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Betriebsausgaben) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) § 2 f), (Beispiel: Streit vor Gericht wegen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiele: Fahrtenbuch, Stilllegung Firmenfahrzeug) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiele: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Personenschaden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiel: Vorwurf Verstoß gegen die Gewerbeordnung) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l), (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess) • Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 28 Abs. 4), (Beispiele: Gerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) • Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz § 28 Abs. 5), (Beispiel: Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Kostenübernahme bis 1.000,– Euro)) • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz § 28 Abs. 6). (Beispiele: Bewerber klagt wegen Benachteiligung (Geschlecht, Alter), Vorwurf Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).)
(4) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit oder als Firma verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Kunde verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.) b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(5) Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2 b) besteht Versicherungsschutz für Sie in Ihrem gemäß § 28 Abs. 1 a) versicherten gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Bereich auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Arbeitgeber beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einem Mitarbeiter. Wir übernehmen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro, wenn damit die sich aus dem aufgehobenen Beschäftigungsverhältnis ergebenden Forderungen beider Seiten erledigt sind. Sie haben jedoch erst Versicherungsschutz nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartefrist).
(6) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz a) Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen / Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen / Forderungen auf • Unterlassung, • Beseitigung, • Duldung, • Vornahme von Handlungen, • Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten gemäß § 28 Abs. 3 enthalten ist. b) Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Der Rechtsschutzfall tritt entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 d) in dem Zeitpunkt ein, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen / Forderungen. c) Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 a) bis d), g) und h), Abs. 2 bis 4, Abs. 5 a) und Abs. 6 c) bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,– Euro d) Anzuwendende Bestimmungen Über die in Abs. 6 c) genannte Regelung hinaus gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Abs. 2 a) und b), § 4 Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20. (Beispiel: Ein Bewerber auf eine von Ihnen ausgeschriebene Stelle klagt wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts oder seines Alters. Vorwurf des Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
(7) Sie können den Versicherungsschutz für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 a) durch besondere Vereinbarung erweitern um: • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte • Vertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte“ Dienstleistungen • Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich Rechtsschutz für Solaranlagen, thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Stromerzeugung aus Biomasse, Windenergieanlagen.
(8) Sie können den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für Ihre selbstgenutzte Immobilie im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ausschließen. Der Rechtsschutz für Ihre privat genutzte Immobilie bleibt bestehen.
(9) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft im gewerblichen Bereich.
(10) Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.
(11) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Versicherungsschutz besteht a) für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit; b) für Sie als natürliche Person oder eine im Versicherungsschein genannte natürliche Person • im privaten Bereich und • für die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Person i. S. d. § 3 Abs. 4 b), b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als • berechtigte Fahrer und • berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf • die versicherte Firma, • die in Abs. 1 b) genannte Person, • deren mitversicherten Lebenspartner oder • deren minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 b) und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als • Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter). e) die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Ersatzsachschaden/ Reparaturkosten bei Beschädigung von Firmeneigentum, Ersatzvermögensschaden Verdienstausfall) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung Arbeitnehmer, Lohn- und Urlaubsforderung, Zeugniserteilung, Mutter-/ Jugendschutz, Weihnachtsgeld) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte § 2 c), Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Beispiele: Fristlose Kündigung Miet-/ Pachtvertrag, Streit wegen Schimmel in Büroräumen, falsche Nebenkostenabrechnung, Pachterhöhung, Nachbarstreit wegen Ruhestörung oder Lärmbelästigung, Streit wegen wiederkehrender Grundsteuerabgabe, Straßenreinigungsgebühren) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten § 2 d), und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (Beispiele: im Privatbereich: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping; im Verkehrsbereich: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiele: Streit mit Finanzamt vor Gericht wegen falscher Festsetzung der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Betriebsausgaben) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) § 2 f), (Beispiel: Streit vor Gericht wegen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) • Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g), (Beispiele: Fahrtenbuch, Stilllegung Firmenfahrzeug) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiele: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Personenschaden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiel: Vorwurf Verstoß gegen die Gewerbeordnung) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l), (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess) • Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 28 Abs. 4), (Beispiele: Gerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) • Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz § 28 Abs. 5), (Beispiel: Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Kostenübernahme bis 1.000,– Euro)) • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz § 28 Abs. 6). (Beispiele: Bewerber klagt wegen Benachteiligung (Geschlecht, Alter), Vorwurf Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).)
(4) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit oder als Firma verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Kunde verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.) b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(5) Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2 b) besteht Versicherungsschutz für Sie in Ihrem gemäß § 28 Abs. 1 a) versicherten gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Bereich auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Arbeitgeber beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einem Mitarbeiter. Wir übernehmen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro, wenn damit die sich aus dem aufgehobenen Beschäftigungsverhältnis ergebenden Forderungen beider Seiten erledigt sind. Sie haben jedoch erst Versicherungsschutz nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartefrist).
(6) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz a) Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen / Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen / Forderungen auf • Unterlassung, • Beseitigung, • Duldung, • Vornahme von Handlungen, • Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten gemäß § 28 Abs. 3 enthalten ist. b) Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Der Rechtsschutzfall tritt entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 d) in dem Zeitpunkt ein, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen / Forderungen. c) Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 a) bis d), g) und h), Abs. 2 bis 4, Abs. 5 a) und Abs. 6 c) bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,– Euro d) Anzuwendende Bestimmungen Über die in Abs. 6 c) genannte Regelung hinaus gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Abs. 2 a) und b), § 4 Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20. (Beispiel: Ein Bewerber auf eine von Ihnen ausgeschriebene Stelle klagt wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts oder seines Alters. Vorwurf des Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
(7) Sie können den Versicherungsschutz für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 a) durch besondere Vereinbarung erweitern um: • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte • Vertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte“ Dienstleistungen • Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich Rechtsschutz für Solaranlagen, thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Stromerzeugung aus Biomasse, Windenergieanlagen.
(8) Sie können den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für Ihre selbstgenutzte Immobilie im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ausschließen. Der Rechtsschutz für Ihre privat genutzte Immobilie bleibt bestehen.
(9) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft im gewerblichen Bereich.
(10) Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.
(11) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025