In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Privat- und Berufs-Rechtsschutz:
(1) Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit oder • eine sonstige selbständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Beispiele: Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Versicherungsschutz haben Sie und die mitversicherten Personen auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Verkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Mitversichert sind • Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, • Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Unfall, Hundebiss, Eigentumsverletzung) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung, Abmahnung, Streit um Urlaubsgeld) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiel: Finanzamt wegen laufender Anliegerabgabe) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb) und cc), (Beispiele: Übernahme Behandlungskosten, Rentenhöhe, Pflegestufen-Eingruppierung) • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 g) bb), (Beispiele: Schulnote wegen Versetzung, Ablehnung Kita-Platz) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Disziplinarverfahren bei Beamten oder Soldaten wegen Vorwurf dienstlicher Verfehlung) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiel: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verletzung der Streupflicht) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: Bußgeld nach Nichtbefolgung einer Hundeanleinungspflicht, Lärmbelästigung) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess)
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Sie und Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) haben Versicherungsschutz für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit oder • eine sonstige selbständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder erzielt werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Beispiele: Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Versicherungsschutz haben Sie und die mitversicherten Personen auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Verkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer oder • sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Mitversichert sind • Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners, • Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), (Beispiele: Unfall, Hundebiss, Eigentumsverletzung) • Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), (Beispiele: Kündigung, Abmahnung, Streit um Urlaubsgeld) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d), (Beispiele: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), (Beispiel: Finanzamt wegen laufender Anliegerabgabe) • Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb) und cc), (Beispiele: Übernahme Behandlungskosten, Rentenhöhe, Pflegestufen-Eingruppierung) • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 g) bb), (Beispiele: Schulnote wegen Versetzung, Ablehnung Kita-Platz) • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h), (Beispiel: Disziplinarverfahren bei Beamten oder Soldaten wegen Vorwurf dienstlicher Verfehlung) • Straf-Rechtsschutz § 2 i), (Beispiel: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verletzung der Streupflicht) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), (Beispiele: Bußgeld nach Nichtbefolgung einer Hundeanleinungspflicht, Lärmbelästigung) • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k), (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/ Sorgerecht/ Erbschaft) • Opfer-Rechtsschutz § 2 l). (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess)
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Sie können den Versicherungsschutz um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten Bereich von Ihnen und den mitversicherten Personen erweitern.
(6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Mieter, • Leasingnehmer und • Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025