In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Außergerichtlichen Mediationsverfahrens für Selbständige – Wirtschaftsmediation:
(1) Wirtschaftsmediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich. Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung im Zusammenhang mit Ihrer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen, tragen wir die Kosten im Rahmen von Abs. 4 für eine von uns vermittelte Mediation in Deutschland. (Beispiel: Sie sind Arbeitgeber und erhalten Kenntnis über Mobbing am Arbeitsplatz. Ein Arbeitskollege macht sich seit einiger Zeit im Büro über einen anderen Arbeitskollegen lustig, da dieser stark lispelt. Die Arbeitsleistung und das Selbstvertrauen des gemobbten Kollegen nehmen stark ab. Daher regen Sie eine Mediation an.)
(2) Der Rechtsschutz für Wirtschaftsmediation erstreckt sich auf alle in Ihrem Rechtsschutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Die im Konflikt beteiligten Personen / Unternehmen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
(3) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles gemäß § 4. Eine Wartezeit besteht nicht.
(4) Kommt mit unserer Hilfe ein Mediationsvertrag zustande, tragen wir von den Kosten des von uns vermittelten Mediators, den auf Sie entfallenden Anteil bis maximal 3.000,– Euro je Mediation. Werden in einem Kalenderjahr mehrere Mediationsverfahren eingeleitet, zahlen wir maximal 6.000,– Euro. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen / Unternehmen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie sowie die versicherten Personen / Unternehmen. Die Kosten für nicht versicherte Personen / Unternehmen übernehmen wir nicht. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht geltend gemacht.
(5) Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Sofern vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4 und 7 bis 20 entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025