In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Beitragsreduzierung bei Arbeitslosigkeit:
(1) Wenn und solange Sie arbeitslos gemeldet sind, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Rechtsschutz mit einem um 50 % reduzierten Versicherungsbeitrag aufrechtzuerhalten. Die Voraussetzungen für diese erstmalige Beitragsreduzierung sind: • Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III), • Sie standen bei Eintritt des Reduzierungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht und • Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag. Diese Beitragsreduzierung gilt höchstens für ein Jahr.
(2) Eine Beitragsreduzierung nach Abs. 1 tritt nicht ein, a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen – davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht – oder b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn oder innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden sind oder c) wenn die Arbeitslosigkeit in ursächlichem Zusammenhang verursacht ist durch • militärische Konflikte, • innere Unruhen, • Streiks oder • Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder d) wenn die Arbeitslosigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder e) im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
(3) Haben Sie im Bereich des Rechtsschutzes für Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Vermieter / Verpächter von Wohnungs- und / oder Gewerberaum abgeschlossen? Dann ist eine Beitragsreduzierung hierfür nicht möglich.
(4) Den Anspruch auf Beitragsreduzierung müssen Sie unverzüglich geltend machen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.] Sie müssen • uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen; • uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsreduzierung nach Abs. 1 gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie uns eine amtliche Bescheinigung vorlegen und • uns den Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsreduzierung unverzüglich anzeigen.
(5) Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025