In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Beitragsanpassung:
Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob wir den Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anpassen müssen. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Abs. 1) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
(1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutz-Versicherungen anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutz-Versicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahr) erhöht oder vermindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Rechtsschutzfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
(2) Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Versicherungsverträge • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz (gemäß den §§ 21 und 22), • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbständige oder Firmen, Vereins-, sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (gemäß den §§ 24, 24 a, 25 und 29), • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte (gemäß den §§ 26 und 27), • Rechtsschutz für Selbständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (gemäß den §§ 28, 28 a), sowie den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab.
(3) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert gemäß Abs. 1 geringer + 5 % und größer – 5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert – 5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
(4) Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln gemäß Abs. 1 entsprechend an.
Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder gemäß Abs. 1 ermittelt hat. Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder gemäß Abs. 1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und • dies auch in den drei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Wir dürfen den Folgebeitrag je Anpassungsgruppe gemäß Abs. 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Die Erhöhung aus den unternehmenseigenen Veränderungswerten darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Abs. 3 ergibt.
(5) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung gilt für alle Beiträge, die ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seitdem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe Abs. 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung erhalten haben. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob wir den Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anpassen müssen. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Abs. 1) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
(1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutz-Versicherungen anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutz-Versicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahr) erhöht oder vermindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Rechtsschutzfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
(2) Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Versicherungsverträge • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz (gemäß den §§ 21 und 22), • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbständige oder Firmen, Vereins-, sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (gemäß den §§ 24, 24 a, 25 und 29), • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte (gemäß den §§ 26 und 27), • Rechtsschutz für Selbständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (gemäß den §§ 28, 28 a), sowie den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab.
(3) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert gemäß Abs. 1 geringer + 5 % und größer – 5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert – 5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
(4) Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln gemäß Abs. 1 entsprechend an.
Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder gemäß Abs. 1 ermittelt hat. Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder gemäß Abs. 1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und • dies auch in den drei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Wir dürfen den Folgebeitrag je Anpassungsgruppe gemäß Abs. 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Die Erhöhung aus den unternehmenseigenen Veränderungswerten darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Abs. 3 ergibt.
(5) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung gilt für alle Beiträge, die ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seitdem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe Abs. 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung erhalten haben. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025