In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid:
(1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) bis g) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen und diese begründen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.]
(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Abs. 1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme muss folgende Fragen beantworten: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und • steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Hierfür können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025