In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Leistungsumfang:
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre rechtlichen Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können.
a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Kosten für einen Rechtsanwalt, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Bitte beachten Sie: Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, zahlen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels übernehmen wir nicht. Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung für einen Rechtsanwalt, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung die Kosten eines anderen Rechtsanwalts, der in Ihrem Landgerichtsbezirk zugelassen ist und der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten, dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten von höchstens 250,– Euro zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer.
b) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland übernehmen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt sein. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht im Ausland entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten, dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten von höchstens 250,– Euro zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer. Haben Sie einen Rechtsschutzfall wegen eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland und Ansprüche daraus? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle in Deutschland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist und eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, übernehmen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die Kosten für die Regulierung in Deutschland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Gebührensatzhöhe von 1,0.
c) Wir tragen • die Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie • die Kosten des Gerichtsvollziehers.
d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die bei einer Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Die Kosten für Mediationsverfahren richten sich nach § 5 a und b.
e) Wir tragen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
f) Wir übernehmen die übliche Vergütung aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiele: TÜV oder DEKRA) • in den Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sofern Ihnen die Eintragung in das sogenannte Fahreignungsregister (FAER) droht, oder • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen. bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
g) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
h) Wir tragen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
(2) Ferner gilt: a) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. b) Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000,– Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000,– Euro = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden [Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil]. f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht rechtskräftig eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250,– Euro verhängt wurde.
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. h) Kosten im Zusammenhang mit einer Einigung über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche (Beispiel: Sie schließen mit der Gegenseite einen Vergleich ab und beziehen Punkte in den Vergleich mit ein, über die vor Vergleichsabschluss kein Streit bestand oder denen kein Verstoß im Sinne von § 4 vorausgegangen ist). i) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen.
(4) Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die in Ihrem Vertrag vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Wir sorgen für a) die Übersetzung der notwendigen schriftlichen Unterlagen, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) die Zahlung einer Kaution im Rahmen der in Ihrem Vertrag vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstsumme, um Sie oder eine mitversicherte Person vorerst vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Beispiel: Gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft) zu schützen. Dies geschieht als zinsloses Darlehen bis zu der in Ihrem Vertrag vereinbarten Höhe. Die Kaution können wir auch an die zuständige Behörde zahlen. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen; c) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie oder eine mitversicherte Person im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen; d) die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500,– Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, erfolgt eine Leistung unsererseits nachrangig.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; c) bei Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(7) Wenn Sie seit mindestens drei Jahren bei uns rechtsschutzversichert sind und keine Kostendeckungsanfrage gestellt haben, dann übernehmen wir einmalig bis zu 250,– Euro für eine bei Ihrem Rechtsanwalt eingeholte Erstberatung, auch ohne dass ein Rechtsschutzfall vorliegt, für den wir Ihnen Deckungsschutz gewähren müssten. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Es ist eine Leistungsart betroffen, die Ihren Versicherungsvertrag betrifft und • die Beratung erfolgt ausschließlich für Ihre eigenen rechtlichen Interessen. (Beispiel: Sie möchten einen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber unterschreiben und wollen den neuen Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.) Wenn Sie eine Mediation gemäß § 5 a oder § 5 b durchgeführt haben und durch diese Ihr Streit nicht beigelegt werden konnte, verzichten wir auf den Abzug der mit uns vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn nun ein Rechtsanwalt für Sie tätig wird. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zuvor drei Jahre keine Kostendeckungsanfrage bei uns gestellt haben. Eine Anrechnung der Versicherungszeit bei einer anderen Rechtsschutz-Versicherung kann nicht erfolgen.
Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre rechtlichen Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können.
a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Kosten für einen Rechtsanwalt, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Bitte beachten Sie: Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, zahlen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels übernehmen wir nicht. Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung für einen Rechtsanwalt, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung die Kosten eines anderen Rechtsanwalts, der in Ihrem Landgerichtsbezirk zugelassen ist und der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten, dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten von höchstens 250,– Euro zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer.
b) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland übernehmen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt sein. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht im Ausland entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten, dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten von höchstens 250,– Euro zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer. Haben Sie einen Rechtsschutzfall wegen eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland und Ansprüche daraus? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle in Deutschland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist und eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, übernehmen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die Kosten für die Regulierung in Deutschland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Gebührensatzhöhe von 1,0.
c) Wir tragen • die Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie • die Kosten des Gerichtsvollziehers.
d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die bei einer Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Die Kosten für Mediationsverfahren richten sich nach § 5 a und b.
e) Wir tragen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
f) Wir übernehmen die übliche Vergütung aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiele: TÜV oder DEKRA) • in den Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sofern Ihnen die Eintragung in das sogenannte Fahreignungsregister (FAER) droht, oder • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen. bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
g) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
h) Wir tragen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
(2) Ferner gilt: a) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. b) Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000,– Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000,– Euro = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden [Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil]. f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht rechtskräftig eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250,– Euro verhängt wurde.
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. h) Kosten im Zusammenhang mit einer Einigung über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche (Beispiel: Sie schließen mit der Gegenseite einen Vergleich ab und beziehen Punkte in den Vergleich mit ein, über die vor Vergleichsabschluss kein Streit bestand oder denen kein Verstoß im Sinne von § 4 vorausgegangen ist). i) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen.
(4) Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die in Ihrem Vertrag vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Wir sorgen für a) die Übersetzung der notwendigen schriftlichen Unterlagen, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) die Zahlung einer Kaution im Rahmen der in Ihrem Vertrag vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstsumme, um Sie oder eine mitversicherte Person vorerst vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Beispiel: Gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft) zu schützen. Dies geschieht als zinsloses Darlehen bis zu der in Ihrem Vertrag vereinbarten Höhe. Die Kaution können wir auch an die zuständige Behörde zahlen. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen; c) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie oder eine mitversicherte Person im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen; d) die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500,– Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, erfolgt eine Leistung unsererseits nachrangig.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; c) bei Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(7) Wenn Sie seit mindestens drei Jahren bei uns rechtsschutzversichert sind und keine Kostendeckungsanfrage gestellt haben, dann übernehmen wir einmalig bis zu 250,– Euro für eine bei Ihrem Rechtsanwalt eingeholte Erstberatung, auch ohne dass ein Rechtsschutzfall vorliegt, für den wir Ihnen Deckungsschutz gewähren müssten. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Es ist eine Leistungsart betroffen, die Ihren Versicherungsvertrag betrifft und • die Beratung erfolgt ausschließlich für Ihre eigenen rechtlichen Interessen. (Beispiel: Sie möchten einen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber unterschreiben und wollen den neuen Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.) Wenn Sie eine Mediation gemäß § 5 a oder § 5 b durchgeführt haben und durch diese Ihr Streit nicht beigelegt werden konnte, verzichten wir auf den Abzug der mit uns vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn nun ein Rechtsanwalt für Sie tätig wird. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zuvor drei Jahre keine Kostendeckungsanfrage bei uns gestellt haben. Eine Anrechnung der Versicherungszeit bei einer anderen Rechtsschutz-Versicherung kann nicht erfolgen.
Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025