In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Örtlicher Geltungsbereich:
(1) Hier haben Sie Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre gerichtlichen oder behördlichen Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • den Azoren oder • auf Madeira. Ausnahme: Haben Sie Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (gemäß § 2 e)) oder Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) (gemäß § 2 f)), Verwaltungs-Rechtsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs (gemäß § 2 g) bb)) oder Opfer-Rechtsschutz (gemäß § 2 l)) versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten.
(2) Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 tragen wir die Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu dem vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines höchstens drei Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, wenn und soweit die Interessenwahrnehmung außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 notwendig ist; • Ihr Rechtsschutzfall ist dort, während eines Ferienarbeitsaufenhaltsprogrammes (Beispiel: Work & Travel), eines Aufenthaltes als Au-pair, eines Schüleraustausches oder eines Studienaufenthaltes / Auslandsstudiums eingetreten, sofern die Dauer von einem Jahr nicht überschritten wird, und die Interessenwahrnehmung außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 notwendig ist. Ausnahmen: • Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr [Unter einem Timesharing sind Angebote zusammengefasst, durch die ein Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht erwirbt, für die Dauer von mehr als einem Jahr eine Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu nutzen.]; • wenn Ihr Aufenthalt auf Versetzung oder Abordnung durch Ihren Arbeitgeber zurückgeht.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 b) tragen wir bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach deutschem Gebührenrecht unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte.
(4) Abweichend von den Geltungsbereichen der Abs. 1 und 2 ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) nur für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland und auf Sachverhalte, für die das deutsche Recht gilt, gültig. (Beispiel: Sie arbeiten in den Niederlanden und auf Ihren Arbeitsvertrag wird das niederländische Recht angewendet. Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz.)
(5) Der Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Versicherungsverhältnis
Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Hier haben Sie Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre gerichtlichen oder behördlichen Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • den Azoren oder • auf Madeira. Ausnahme: Haben Sie Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (gemäß § 2 e)) oder Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) (gemäß § 2 f)), Verwaltungs-Rechtsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs (gemäß § 2 g) bb)) oder Opfer-Rechtsschutz (gemäß § 2 l)) versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten.
(2) Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 tragen wir die Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu dem vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines höchstens drei Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, wenn und soweit die Interessenwahrnehmung außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 notwendig ist; • Ihr Rechtsschutzfall ist dort, während eines Ferienarbeitsaufenhaltsprogrammes (Beispiel: Work & Travel), eines Aufenthaltes als Au-pair, eines Schüleraustausches oder eines Studienaufenthaltes / Auslandsstudiums eingetreten, sofern die Dauer von einem Jahr nicht überschritten wird, und die Interessenwahrnehmung außerhalb des Geltungsbereichs nach Abs. 1 notwendig ist. Ausnahmen: • Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr [Unter einem Timesharing sind Angebote zusammengefasst, durch die ein Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht erwirbt, für die Dauer von mehr als einem Jahr eine Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu nutzen.]; • wenn Ihr Aufenthalt auf Versetzung oder Abordnung durch Ihren Arbeitgeber zurückgeht.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 b) tragen wir bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach deutschem Gebührenrecht unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte.
(4) Abweichend von den Geltungsbereichen der Abs. 1 und 2 ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) nur für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland und auf Sachverhalte, für die das deutsche Recht gilt, gültig. (Beispiel: Sie arbeiten in den Niederlanden und auf Ihren Arbeitsvertrag wird das niederländische Recht angewendet. Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz.)
(5) Der Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025