In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T25 folgendes für Leistungsarten:
Wir bieten Rechtsschutz mit unterschiedlichem Leistungsumfang an. Welchen Umfang Ihr Versicherungsvertrag hat, können Sie den §§ 21 bis 29 entnehmen oder, wenn besonders vereinbart, den Klauseln und Sonderbedingungen sowie Ihrem Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. [Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum.] (Beispiel: Wir decken Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger ab, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden (siehe § 2 d).).
b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus • Arbeitsverhältnissen (Beispiele: Abmahnung, Kündigung, Zeugnis oder offene Lohnansprüche), • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen für dienst- und versorgungsrechtliche Ansprüche (Beispiel: Vorzeitiger Ruhestand). Der Arbeits-Rechtsschutz bezieht sich nur auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland und auf arbeitsrechtliche Sachverhalte, für die das deutsche Recht gilt.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus • Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiele: Mieterhöhung, fehlerhafte Nebenkostenabrechnung, Kautionsrückzahlung), • sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohnrecht), • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (Beispiele: Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze oder ein Geh- und Fahrtrecht).
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen – auch wenn Sie diese über das Internet im eigenen Namen und Interesse abgeschlossen haben – und dinglichen Rechten. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer beweglichen Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: • Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a), • Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) oder • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c). Sie haben keinen Versicherungsschutz soweit es sich um einen Erwerb oder eine Veräußerung von Teilnutzungsrechten [sogenanntem Timesharing] an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt. [Unter einem Timesharing sind Angebote zusammengefasst, durch die ein Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht erwirbt, für die Dauer von mehr als einem Jahr eine Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu nutzen.]
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren. (Beispiel: Ihr Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung Ihrer Einkommenssteuer wird zurückgewiesen und Sie müssen Ihren Anspruch vor Gericht durchsetzen.)
f) Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen aa) in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen eines Verkehrsunfalls (Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen); bb) in ursächlichem Zusammenhang mit nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (Beispiel: Sie sind mit der Einstufung des Grads der Behinderung nicht einverstanden und müssen Ihren Anspruch vor Gericht geltend machen); cc) in ursächlichem Zusammenhang mit Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV. In diesen Fällen haben Sie sowohl für das Klageverfahren sowie das vorgelagerte Widerspruchsverfahren Versicherungsschutz. Voraussetzung hierfür ist: • Sie haben als Berechtigter einen Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV gestellt und • Ihr Antrag wurde zumindest teilweise durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid abgelehnt. (Beispiel: Ein Messerstich in Ihre Brust verursacht eine Schädigung Ihrer Lunge, die nicht folgenlos verheilt, sondern zu einer Funktionseinschränkung Ihrer Lunge führt.) In allen anderen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz für die Einlegung eines Widerspruchs.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen) (Beispiel: Sie möchten sich gegen den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis wehren.); bb) in privaten, nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz) (Beispiel: Sie möchten sich gegen die Anordnung eines Maulkorbs für Ihren Hund wehren.).
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. [Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen, zum Beispiel von Beamten oder Soldaten; Standesrecht: Es geht um berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.]
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, aa) wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. [Ein Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Diese Straftat ist im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.] (Beispiel: Ihnen wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.) Ausnahmen: • Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. • Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. [Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.] (Beispiel: Ihnen wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen.) bb) wenn Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. [Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.] (Beispiel: Ihnen wird eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. (Beispiel: Der Vorwurf einer einfachen Körperverletzung stellt sich abschließend als fahrlässige Körperverletzung heraus.) Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. [Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist] (Beispiele: Mord, Totschlag, Meineid, schwere Körperverletzung) • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (Beispiele: Beleidigung, Diebstahl, Betrug)
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, aa) wenn Ihnen eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sofern diese einen Eintrag im sogenannten deutschen Fahreignungsregister (FAER) nach sich ziehen würde (Beispiele: Geschwindigkeitsüberschreitung, Telefonieren am Steuer während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprechanlage); bb) wenn Ihnen eine sonstige Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (Beispiele: Sie verbrennen Gartenabfälle in Ihrem Garten, Lärmbelästigung in der Nachbarschaft durch lautes Bellen Ihres Hundes, achtloses Wegwerfen einer Zigarettenkippe).
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtsangelegenheiten (Beispiele: Beratung über Unterhaltsforderungen des Sozialamts für Pflegeheimkosten der Eltern (Elternunterhalt) oder Beratung, wenn der Erblasser verstirbt und Sie Erbe werden.). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten.
l) Opfer-Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Straftaten gegen • die sexuelle Selbstbestimmung, • die schwere körperliche Unversehrtheit, • die persönliche Freiheit, • das Leben. Sie oder eine mitversicherte Person haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts • im Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz und • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Beistand in Anspruch nehmen können.
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wir bieten Rechtsschutz mit unterschiedlichem Leistungsumfang an. Welchen Umfang Ihr Versicherungsvertrag hat, können Sie den §§ 21 bis 29 entnehmen oder, wenn besonders vereinbart, den Klauseln und Sonderbedingungen sowie Ihrem Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. [Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum.] (Beispiel: Wir decken Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger ab, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden (siehe § 2 d).).
b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus • Arbeitsverhältnissen (Beispiele: Abmahnung, Kündigung, Zeugnis oder offene Lohnansprüche), • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen für dienst- und versorgungsrechtliche Ansprüche (Beispiel: Vorzeitiger Ruhestand). Der Arbeits-Rechtsschutz bezieht sich nur auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland und auf arbeitsrechtliche Sachverhalte, für die das deutsche Recht gilt.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus • Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiele: Mieterhöhung, fehlerhafte Nebenkostenabrechnung, Kautionsrückzahlung), • sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohnrecht), • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (Beispiele: Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze oder ein Geh- und Fahrtrecht).
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen – auch wenn Sie diese über das Internet im eigenen Namen und Interesse abgeschlossen haben – und dinglichen Rechten. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer beweglichen Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: • Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a), • Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) oder • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c). Sie haben keinen Versicherungsschutz soweit es sich um einen Erwerb oder eine Veräußerung von Teilnutzungsrechten [sogenanntem Timesharing] an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt. [Unter einem Timesharing sind Angebote zusammengefasst, durch die ein Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht erwirbt, für die Dauer von mehr als einem Jahr eine Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu nutzen.]
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren. (Beispiel: Ihr Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung Ihrer Einkommenssteuer wird zurückgewiesen und Sie müssen Ihren Anspruch vor Gericht durchsetzen.)
f) Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen aa) in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen eines Verkehrsunfalls (Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen); bb) in ursächlichem Zusammenhang mit nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (Beispiel: Sie sind mit der Einstufung des Grads der Behinderung nicht einverstanden und müssen Ihren Anspruch vor Gericht geltend machen); cc) in ursächlichem Zusammenhang mit Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV. In diesen Fällen haben Sie sowohl für das Klageverfahren sowie das vorgelagerte Widerspruchsverfahren Versicherungsschutz. Voraussetzung hierfür ist: • Sie haben als Berechtigter einen Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV gestellt und • Ihr Antrag wurde zumindest teilweise durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid abgelehnt. (Beispiel: Ein Messerstich in Ihre Brust verursacht eine Schädigung Ihrer Lunge, die nicht folgenlos verheilt, sondern zu einer Funktionseinschränkung Ihrer Lunge führt.) In allen anderen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz für die Einlegung eines Widerspruchs.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen) (Beispiel: Sie möchten sich gegen den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis wehren.); bb) in privaten, nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz) (Beispiel: Sie möchten sich gegen die Anordnung eines Maulkorbs für Ihren Hund wehren.).
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. [Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen, zum Beispiel von Beamten oder Soldaten; Standesrecht: Es geht um berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.]
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, aa) wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. [Ein Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Diese Straftat ist im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.] (Beispiel: Ihnen wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.) Ausnahmen: • Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. • Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. [Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.] (Beispiel: Ihnen wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen.) bb) wenn Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. [Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.] (Beispiel: Ihnen wird eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. (Beispiel: Der Vorwurf einer einfachen Körperverletzung stellt sich abschließend als fahrlässige Körperverletzung heraus.) Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. [Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist] (Beispiele: Mord, Totschlag, Meineid, schwere Körperverletzung) • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (Beispiele: Beleidigung, Diebstahl, Betrug)
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, aa) wenn Ihnen eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sofern diese einen Eintrag im sogenannten deutschen Fahreignungsregister (FAER) nach sich ziehen würde (Beispiele: Geschwindigkeitsüberschreitung, Telefonieren am Steuer während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprechanlage); bb) wenn Ihnen eine sonstige Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (Beispiele: Sie verbrennen Gartenabfälle in Ihrem Garten, Lärmbelästigung in der Nachbarschaft durch lautes Bellen Ihres Hundes, achtloses Wegwerfen einer Zigarettenkippe).
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtsangelegenheiten (Beispiele: Beratung über Unterhaltsforderungen des Sozialamts für Pflegeheimkosten der Eltern (Elternunterhalt) oder Beratung, wenn der Erblasser verstirbt und Sie Erbe werden.). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten.
l) Opfer-Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Straftaten gegen • die sexuelle Selbstbestimmung, • die schwere körperliche Unversehrtheit, • die persönliche Freiheit, • das Leben. Sie oder eine mitversicherte Person haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts • im Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz und • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ist eine versicherte Person durch eine der oben genannten Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Beistand in Anspruch nehmen können.
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025