Bei Überspannungsschäden durch Blitz ersetzt die Degenia Hausratversicherung Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss – zusätzlich zum Blitzschlagschutz. Erfahren Sie, welche Höchstgrenze und Selbstbeteiligung gelten und welche Pflicht zur Aufbewahrung defekter Geräte besteht.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 - basic folgendes für Überspannungsschäden durch Blitz:
- In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
- Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren (siehe auch § 26.2 a) gg) VHB). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 EUR, auf 10.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Blitz oder eine ähnliche atmosphärisch bedingte Elektrizität Ihre elektrischen Geräte durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss beschädigt, springt dieser Schutz zusätzlich zur normalen Blitzschlag-Deckung ein. Wichtig ist, dass Sie beschädigte Geräte aufbewahren, bis der Versicherer über den Schaden entschieden hat. Für die Erstattung gelten eine Selbstbeteiligung und eine Höchstgrenze pro Schadenfall.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind bei Überspannung durch Blitz versichert?
Versichert sind Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten, die durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Überspannungsschäden?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 EUR.
Muss ich defekte Geräte aufbewahren?
Ja. Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren (siehe auch § 26.2 a) gg) VHB).
Was passiert, wenn ich die defekten Geräte nicht aufbewahre?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein.