Die Degenia Hausratversicherung ersetzt im Tarif comfort auch einfachen Diebstahl versicherter Sachen während eines stationären Aufenthalts in Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Kuranstalt sowie Pflege- oder Altenheim – mit klaren Entschädigungsgrenzen und der Pflicht, den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Mitversicherung des einfachen Diebstahls:
Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB – der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb folgender Einrichtungen befinden:
- eines Krankenhauses,
- einer Rehabilitationseinrichtung,
- einer Kuranstalt,
- eines Pflege- oder Altenheimes.
Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
- Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 300 EUR begrenzt.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihnen während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik, Reha- oder Pflegeeinrichtung Gegenstände einfach gestohlen, springt die Hausratversicherung im Rahmen der genannten Grenzen ein. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl sofort bei der Polizei melden, damit der Versicherungsschutz vollständig erhalten bleibt.
Häufige Fragen
In welchen Einrichtungen gilt der Schutz?
Der Schutz gilt bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt sowie einem Pflege- oder Altenheim.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen gilt eine Grenze von 300 EUR je Versicherungsfall.
Welche Sachen sind mitversichert?
Mitversichert sind versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe von § 26.1 b) und 26.3 VHB kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018