Wer mit der Degenia Hausratversicherung auf Kreuzfahrt oder Bahnreise geht, ist auch bei Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen abgesichert. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenzen gelten, warum eine sofortige Anzeige bei der Polizei wichtig ist und welche besonderen Höchstbeträge für Bargeld und Schmuck vorgesehen sind.
Diebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen:
- In Erweiterung von § 3 VHB wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (§ 6 VHB), die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
- Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 300 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur zu Hause, sondern auch auf Reisen: Werden Ihre Sachen aus einer verschlossenen Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff oder aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil gestohlen oder dabei beschädigt, leistet der Tarif Ersatz. Voraussetzung ist, dass die Kabine oder das Abteil aufgebrochen wurde – das gilt auch, wenn dafür falsche Schlüssel oder ungeeignetes Werkzeug verwendet wurden. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl sofort bei der Polizei melden. Für den Ersatz gelten bestimmte Höchstbeträge, wobei für besonders wertvolle Dinge wie Bargeld oder Schmuck eine niedrigere Grenze gilt.
Häufige Fragen
Sind Diebstähle aus Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen mitversichert?
Ja. In Erweiterung von § 3 VHB wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Wird diese Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Gilt für Bargeld und Schmuck eine besondere Grenze?
Ja. Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 300 EUR begrenzt.
Zählt auch die Verwendung falscher Schlüssel als Aufbrechen?
Ja. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.