Bei der Degenia Hausratversicherung wird der Begriff des Leitungswassers erweitert: Auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen austritt, gilt als Leitungswasser und ist damit mitversichert – ein wichtiger Zusatzschutz für zusätzliche Wasserquellen im Haushalt.
Wasseraustritt aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen:
In Erweiterung von § 4.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Weitere Gefahren/Schäden
Was bedeutet das konkret?
Tritt Wasser aus einer Wassersäule, einem Zimmerbrunnen oder einer Zisterne aus, ohne dass dies so vorgesehen ist, wird dieses Wasser genauso behandelt wie Leitungswasser. Der Versicherungsschutz für Leitungswasser wird damit auf diese zusätzlichen Wasserquellen ausgeweitet.
Häufige Fragen
Gilt Wasser aus einem Zimmerbrunnen als Leitungswasser?
Ja. Wasser, das aus einem Zimmerbrunnen bestimmungswidrig ausgetreten ist, gilt in Erweiterung von § 4.2 VHB ebenfalls als Leitungswasser.
Welche Wasserquellen sind von der Erweiterung erfasst?
Erfasst sind Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen, aus denen Wasser bestimmungswidrig austritt.
Worauf bezieht sich die Erweiterung des Versicherungsschutzes?
Die Regelung erweitert den Begriff des Leitungswassers gemäß § 4.2 VHB, sodass auch das bestimmungswidrig ausgetretene Wasser aus den genannten Quellen als Leitungswasser gilt.
Was bedeutet „bestimmungswidrig ausgetreten"?
Gemeint ist Wasser, das aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Zisternen ausgetreten ist, ohne dass dies so vorgesehen war. Details richten sich nach dem konkreten Tarif und Bedingungswerk.